Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Schadensersatzanspruch gegen Miterben, der sich der Teilung des Nachlasses unberechtigt verweigert

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, an der Teilung des Nachlasses teilzunehmen
  • Zunächst müssen die Erben gemeinsam die Schulden des Erblassers begleichen
  • Blockierende Erben müssen unter Unständen Schadensersatz bezahlen

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann bilden die mehreren Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft.

Der komplette Nachlass gehört, zumindest für eine Übergangsphase, dieser Erbengemeinschaft. Damit jeder der an der Erbengemeinschaft zu seinem (Erb-) Recht kommt, muss die Erbengemeinschaft „auseinandergesetzt“ werden. Der Nachlass muss, entsprechend der Vorgaben des Erblassers oder nach den gesetzlichen Regeln geteilt werden.

Eine Erbengemeinschaft ist eine zuweilen hochsensible und auf Zeit gebildete Zwangsgemeinschaft aller Erben. Das Gesetz fragt grundsätzlich nicht danach, ob sich die Erben untereinander verstehen, ob sie überhaupt miteinander kommunizieren oder mit welchen Anteilen der jeweilige Erbe an dem Nachlass und damit auch an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten.

Eine Erbengemeinschaft wird vom Gesetz aber nicht mit dem Zweck gebildet, damit diese auf Jahre hinaus besteht und den Nachlass verwaltet. Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist vielmehr immer die Auseinandersetzung des Nachlasses und damit verbunden auch die Auflösung der Erbengemeinschaft. Wenn jeder Erbe das bekommen hat, was ihm nach dem Testament oder nach seinem gesetzlichen Erbteil zusteht, besteht keine Daseinsberechtigung mehr für die Erbengemeinschaft.

Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung verlangen

Um hier Bewegung in die Abwicklung einer Erbschaft zu bringen, billigt § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jedem Miterben unabhängig von seiner individuellen Erbquote den Anspruch zu, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen zu können. Am Tag eins nach Eintritt des Erbfalls kann ein Miterbe von den anderen Miterben also verlangen, dass sie an allen Maßnahmen mitwirken, die zur Teilung des Nachlasses erforderlich sind.

Schulden begleichen und den verbleibenden Rest unter den Erben verteilen

Die Auseinandersetzung einer Erbschaft läuft dem Grunde nach in zwei sehr einfachen Schritten ab.

Zunächst sind sämtliche so genannte Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln aus der Erbschaft zu regulieren. Hierzu gehören insbesondere Schulden, die der Erblasser der Nachwelt hinterlassen hat oder auch die Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen.

Nach der Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten kann der Nachlass unter den Erben analog den dem einzelnen Erben zustehenden Erbquoten aufgeteilt werden.

Und genau hier liegen oftmals für eine Erbengemeinschaft unüberbrückbare Probleme.

Verteilung des Nachlasses kann Probleme bereiten

Bei der Verteilung des Nachlasses sind die Erben nämlich oft auf den Kooperationswillen aller Erben angewiesen. Viele Nachlassgegenstände lassen sich nämlich nicht in Natur teilen, sondern müssen entweder im Ganzen (und gegen entsprechende Abstandszahlung) von nur einem Erben übernommen werden oder veräußert werden.

An den hierfür erforderlichen Maßnahmen müssen aber alle Erben gemeinsam mitwirken. Ein Miterbe alleine kann nie einen Verkauf eines bestimmten Nachlassgegenstandes vollziehen, mag dieser Schritt im Einzelfall auch noch so sinnvoll sein.

Damit ist eine Erbengemeinschaft aber nicht selten vor das Problem gestellt, dass ein Miterbe, der hinsichtlich der Verwertung und Aufteilung des Nachlasses ganz eigene Ideen entwickelt, die gesamte Erbengemeinschaft lahm legen kann.

Hilft alles gute Zureden nichts, dann muss am Ende der Tage von einem – teilungswilligen – Miterben ein so genannter Teilungsplan aufgestellt werden und der – teilungsunwillige – Miterbe vor Gericht auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan verklagt werden.

Teilungsunwilligem Erben drohen Schadensersatzansprüche der anderen Erben

Um vor einer – durchaus nicht unproblematischen – Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan noch einmal einen letzten Einigungsversuch zu unterstützen, kann ein Hinweis auf mögliche Schadensersatzpflichten des blockierenden Erben manchmal hilfreich sein.

Wurde der teilungsunwillige Erbe nämlich unter Fristsetzung und nachfolgender Mahnung nämlich außergerichtlich dazu aufgefordert, seine Zustimmung zum Teilungsplan zu erklären, dann können die anderen Miterben nach Durchführung des Klageverfahrens von dem sich weigernden Miterben unter Umständen Schadensersatz wegen der verzögerten Teilung des Nachlasses fordern.

Kann zum Beispiel nachgewiesen werden, dass ein Nachlassgegenstand durch die eingetretene Verzögerung zu einem schlechteren Preis veräußert werden konnte, muss der für die Verzögerung verantwortliche Miterbe den anderen Miterben den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.

Das Gleiche gilt für eventuelle Kreditkosten, die einem Erben durch eine notwendige Kreditaufnahme entstehen, weil er auf seinen Anteil an der Erbschaft nur deswegen nicht zugreifen kann, weil sich ein Miterbe zur Blockade entschlossen hat.

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