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Probleme nach der Auseinandersetzung – Rechte des einzelnen Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben können Vertrag schließen, um die Erbauseinandersetzung zu besiegeln.
  • Ein Auseinandersetzungsvertrag kann von einem Erben angefochten werden.
  • Rechte des Erben, wenn ein Nachlassgegenstand mangelhaft ist.

Die so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses dient vorzugsweise dazu, die einzelnen Nachlassgegenstände unter mehreren vorhandenen Erben zu verteilen. Eine solche Verteilung läuft oft, vor allem wenn der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament unterstützend tätig war, friedlich und unproblematisch ab.

Die Nachlassauseinandersetzung kann den beteiligten Erben aber auch den Schlaf rauben. Immer dann, wenn keine Anweisungen des Erblassers vorliegen, wie sein Nachlass zu verteilen ist, sondern der Erblasser in seinem Testament „nur“ eine Einsetzung von mehreren Erben vorgesehen hat, oder mangels Vorliegen eines Testaments die gesetzliche Erbfolge greift, spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben zum Streit kommt.

Besteht nach Eintritt des Erbfalls eine Erbengemeinschaft aus mehreren Erben, dann müssen sich die Erben über die konkrete Zuteilung einzelner Nachlassgegenstände zwangsläufig einigen. Ohne entsprechende Anordnung des Erblassers hat keiner der Erben und vollkommen unabhängig von der jeweiligen Erbquote einen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Einigen sich die Erben nicht, so muss im Notfall der komplette Nachlass versilbert und der so erzielte Erlös nachfolgend unter den Erben verteilt werden.

Erben einigen sich – Auseinandersetzungsvertrag wird unterzeichnet

Zu einem solchen Szenario kommt es jedoch nur in Extremfällen. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle können sich die Erben dann doch einigen und vereinbaren einvernehmlich eine Verteilung des Nachlasses, der den Interessen aller beteiligten Erben entspricht.

In der Regel setzen die Erben dann einen so genannten Auseinandersetzungsvertrag auf, der die genaue Zuordnung der einzelnen Nachlassgegenstände auf die jeweiligen Erben regelt. Erbe A erhält dann beispielsweise das im Nachlass befindliche Grundstück, Erbe B die Schmucksammlung des Erblassers und Erbe C ein Gemälde von Picasso.

Was passiert bei Mängeln des Auseinandersetzungsvertrages?

Ist ein Auseinandersetzungsvertrag erst einmal von allen Erben unterschrieben, dann ist die Angelegenheit rechtlich erst einmal erledigt. Jeder einzelne Erbe hat nach dem Vertrag einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die ihm in dem Vertrag zugewiesenen Nachlassgegenstände zu alleinigem Eigentum von den anderen Erben überlassen werden.

Wie jeder andere Vertrag muss jedoch auch ein Auseinandersetzungsvertrag rechtlich einwandfrei zustande kommen. Leidet der Auseinandersetzungsvertrag hier an einem relevanten Mangel, dann kann er rückwirkend wieder aufgehoben werden.

In erster Linie ist hier an die Möglichkeit zu denken, dass ein abgeschlossener Auseinandersetzungsvertrag durch Anfechtung unwirksam werden kann, § 142 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hat sich ein Erbe beispielsweise bei Abschluss des Vertrages in einem für eine Anfechtung relevanten Irrtum befunden, wurde er von seinen Miterben durch Täuschung oder sogar Drohung zum Abschluss des Vertrages gebracht, dann steht eine Anfechtung und Rückabwicklung des gesamten Vertrages im Raum.

Was passiert bei Mängeln an den Nachlassgegenständen?

Für Verdruss bei dem einzelnen Erben sorgt nach Durchführung der Auseinandersetzung auch die Feststellung, dass der eigene Anteil an der Erbschaft nicht sonderlich werthaltig, sondern vielmehr mangelbehaftet ist. In dem oben geschilderten Fall muss der Erbe A zum Beispiel feststellen, dass das ihm zugefallene Nachlassgrundstück massiv schwermetallbelastet ist. Erbe B findet nach Durchführung der Teilung heraus, dass sein Schmuck in Wirklichkeit nur billige und weitgehend wertlose Imitationen sind und Erbe C muss sich von Experten sagen lassen, dass sein Picasso-Gemälde gar nicht echt sein kann, da das Original des Gemäldes seit Jahren in einem Museum hängt.

In diesen oder ähnlichen Fällen haben die Erben im Rahmen der Auseinandersetzung mangelhafte Nachlassgegenstände erhalten.

Die Rechte von dergestalt zu kurz gekommenen Erben regeln die §§ 2042 Abs. 2, 757, 437 BGB. Danach sind die anderen Erben entsprechend ihrem Erbanteil verpflichtet, dem von dem mangelbehafteten Nachlassgegenstand betroffenen Erben Gewähr zu leisten, gleich als ob sie den mangelhaften Gegenstand dem betroffenen Erben verkauft hätten.

Der betroffene Erbe kann von seinen Miterben danach zunächst verlangen, dass ein mangelfreier Gegenstand zur Verfügung gestellt wird. Gegebenenfalls steht auch ein Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag und sogar Schadensersatzansprüche im Raum.

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