Kind wird durch Samenspende gezeugt – Steht dem Kind ein Erbrecht nach dem Tod des Samenspenders zu?
- Neues Gesetz regelt Rechtsverhältnisse bei Samenspende
- Auskunftsrecht für das Kind: Wer ist der biologische Vater?
- Durch Samenspende wird keine rechtliche Vaterschaft begründet
Nach im Internet veröffentlichten Schätzungen leben derzeit rund 100.000 Kinder in Deutschland, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden.
In diesen Fällen wird Samen eines fremden Spenders in die Gebärmutter einer Frau übertragen, um auf diesem Weg eine Schwangerschaft einzuleiten. Ist in einer Partnerschaft der Mann zeugungsunfähig, so ist eine Samenspende für Paare eine geeignete Möglichkeit, sich den Kinderwunsch zu erfüllen.
Das Kind ist in diesem Fall genetisch lediglich mit der Mutter verwandt.
Neues Gesetz schafft Rechtssicherheit
Für Kinder, die mit Hilfe einer Samenspende gezeugt wurden, aber auch für Männer als Samenspender wurde mit einem neuen Gesetz, das am 21.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, in verschiedenen Fragen Rechtssicherheit geschaffen.
Das Gesetz trägt folgenden etwas sperrigen Namen:
Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen
Ein Kernthema in diesem Gesetz ist das von der Verfassung geschützte Recht eines jeden durch Samenspende gezeugten Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. So ist es ein Ziel des Gesetzes, es dem durch eine Samenspende gezeugten Kind zu ermöglichen, durch eine Nachfrage bei einer zentralen Stelle, Kenntnis über seine Abstammung zu erlangen. Um dem Kind diese Nachforschungsmöglichkeit über seinen Erzeuger zu eröffnen wird ein zentrales Samenspenderregister eingerichtet.
Daten des Samenspenders werden für über 100 Jahre gespeichert
Bei jeder Gewinnung von Samen für eine künstliche Befruchtung hat die Entnahmeeinrichtung die persönlichen Daten des Spenders, wie Name, Vorname, Geburtstag und Staatsangehörigkeit zu erheben und zu speichern.
Diese Daten hat die Entnahmeeinrichtung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information in Köln zu übermitteln. Dort werden die Daten in einem Samenspenderregister gespeichert.
Nach § 10 des neuen Gesetzes hat jedermann ab einem Alter von 16 Jahren, der auch nur den Verdacht hat, durch eine Samenspende gezeugt worden zu sein, gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information einen Anspruch auf Auskunft der Daten desjenigen Samenspenders, mit dessen Samen die Mutter künstlich befruchtet wurde. Die Daten werden in dem Samenspenderregister für diese Zwecke für einen Zeitraum von 110 Jahren gespeichert.
Kind hat nach dem Tod des Samenspenders kein Erbrecht
Eine weitere Frage wurde durch das neue Gesetz aber ebenfalls mit hinreichender Klarheit geregelt:
Durch eine entsprechende Änderung des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird festgehalten, dass der Samenspender rechtlich nicht als Vater des durch die Samenspende gezeugten Kindes festgestellt werden kann, § 1600d Abs. 4 BGB.
Das bedeutet, dass dem Kind weder unterhaltsrechtliche noch erbrechtliche Ansprüche gegen den Samenspender zustehen. Nach dem Tod des Samenspenders kann das so gezeugte Kind entsprechend weder Erbrecht noch Pflichtteil nach dem Samenspender einfordern.
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