Wann darf der Rechtspfleger über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entscheiden?
OLG Hamm – Beschluss vom 25.04.2013 – 15 W 398/12
- Erblasser hinterlässt Erbvertrag - Zweite Ehefrau beantragt Erbschein
- Richter übergibt Erbscheinsantrag dem Rechtspfleger zur weiteren Bearbeitung
- OLG hebt Entscheidung des Nachlassgerichts auf - Rechtspfleger war unzuständig
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer Erbscheinssache zu klären, wann beim Nachlassgericht ein Richter und wann ein Rechtspfleger eine Entscheidung über einen Erbschein zu treffen hat.
In der Angelegenheit war der Erblasser im Jahr 2012 verstorben. Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 12.08.1967 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Das Ehepaar hatte zwei Söhne.
In dem Erbvertrag setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein. Weiter bestimmten die Eheleute in diesem Erbvertrag, dass der überlebende Ehepartner „eines der Kinder aus unserer Ehe zum Erben einzusetzen hat“.
Die Ehefrau war bereits am 18.05.1986 verstorben. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Erblasser am 26.04.1996 erneut.
Ehefrau beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zweite Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin zu ½ kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte. Die beiden Söhne des Erblassers sollten, so der Antrag, in dem Erbschein als Erben zu je ¼ ausgewiesen werden.
Die beiden Söhne des Erblassers widersprachen diesem Erbscheinsantrag der zweiten Ehefrau. Sie vertraten die Auffassung, dass sie auf Grundlage des Erbvertrages aus dem Jahr 1967 je hälftige Miterben nach dem Tod ihres Vaters geworden seien.
Nach Eingang des Erbscheinsantrages der zweiten Ehefrau beim Nachlassgericht legte die Nachlassrichterin die Angelegenheit der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung vor. Die Rechtspflegerin wies dann den Erbscheinsantrag der zweiten Ehefrau mit der Begründung zurück, dass sich die Erbfolge nach dem Erblasser nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1967 richte.
Gegen diese Zurückweisung ihres Erbscheinantrages legte die zweite Ehefrau das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Auch die Entscheidung über die eingelegte Beschwerde übertrug die Amtsrichterin dem Rechtspfleger, der der Beschwerde allerdings nicht abhelfen wollte. Danach war das OLG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen.
Oberlandesgericht gibt Beschwerde statt
Das OLG gab der Beschwerde statt, weil der von der zweiten Ehefrau angefochtene Beschluss unwirksam war.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG auf die Vorschrift in § 8 Abs. 4 RpflG (Rechtspflegergesetz).
Danach ist ein vom Rechtspfleger wahrgenommenes Geschäft des Richters unwirksam, wenn dem Rechtspfleger das Geschäft nach dem RpflG weder übertragen ist noch übertragen werden kann. Ein solcher Beschluss sei unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit in jedem Fall aufzuheben.
Rechtspfleger war unzuständig
Im vorliegenden Fall hätte, so das OLG, die Entscheidung über den Erbscheinsantrag zwingend von der Richterin selber bearbeitet und entschieden werden müssen.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG muss die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins zwingend vom Richter getroffen werden, wenn in der Angelegenheit ein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
Eine Übertragung der Angelegenheit vom Richter an den Rechtspfleger komme nur dann in Betracht, wenn der Richter selber einen auf gesetzlicher Erbfolge beruhenden Erbschein mit der Begründung ablehnt, dass ein vorrangiges Testament oder ein Erbvertrag existiert. Diese Entscheidung muss der Richter allerdings in jedem Fall selber treffen und könne sie nicht einfach an den Rechtspfleger delegieren.
Die Sache ging daher zurück an das Nachlassgericht. Dort hatte die zuständige Richterin eine eigene Entscheidung über den gestellten Erbscheinsantrag zu fällen.
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