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Nachlassgericht darf Angelegenheit nicht einfach zum OLG abschieben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 03.12.2013 – I-3 Wx 225/13

  • Streit zwischen Erben um einen Erbschein
  • Nachlassgericht entscheidet den Streit und leitet eine eingehende Beschwerde umgehend an das OLG weiter
  • OLG moniert das Fehlen eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens

Justizinternen Ärger hat sich in einer Nachlasssache das Amtsgericht Emmerich am Rhein zugezogen.

Der Fall hatte noch ganz harmlos angefangen. Die Schwester, die Nichte und deren Sohn hatten beim Amtsgericht Emmerich nach dem Ableben der Erblasserin voneinander abweichende Erbscheinsanträge gestellt. Während Schwester und Nichte der Erblasserin einen Erbschein begehrten, der sie als Erbinnen zu je ½ ausweisen sollte, wurde von einem dritten Beteiligten ein Erbscheinsantrag gestellt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Hintergrund dieser deutlich voneinander abweichenden Erbscheinsanträge waren verschiedene Testamente, die dem Nachlassgericht vorgelegt wurden.

Dem Nachlassgericht werden verschiedene Testamente vorgelegt

Testamente aus dem Jahr 1999 stützten den Erbscheinsantrag der Schwester und der Nichte, vom weiteren Beteiligten war in Kopie ein weiteres Testament aus dem Jahr 2002 vorgelegt worden.

Zu dem in Kopie vorgelegten Testament aus dem Jahr 2002 wurde vorgetragen, dass ein solches Testament im Original nicht existieren würde und die Erblasserin im Übrigen im Jahr 2002 schon gar nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht hatte in der Folge über die verschiedenen Behauptungen Beweis erhoben und am Ende ein Erbrecht auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2002 bejaht.

Beschwerde wird eingelegt, aber nicht begründet

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legten die unterlegenen Beteiligten am 12.11.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Eine Begründung dieser Beschwerde erfolgte jedoch zunächst nicht.

Nur einen Tag nach Eingang der ohne Begründung eingelegten Beschwerde, am 13.11.2013, entschied das Nachlassgericht, dass es dieser Beschwerde nicht abhelfen werde, da „keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien“. Das Nachlassgericht legte die Sache mit dieser Bemerkung dem Beschwerdegericht vor.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte aber offenbar wenig Lust, sich mit der Angelegenheit in Anbetracht eines solchen im Eilverfahren durchgeführten Abhilfeverfahrens zu beschäftigen. Das OLG verwies die Angelegenheit vielmehr an das Nachlassgericht mit der Bitte zurück, zunächst einmal ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren durchzuführen.

OLG verweist das Verfahren zurück zum Nachlassgericht

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass das Nachlassgericht mit seiner Form des Abhilfeverfahrens den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz) verletzt habe.

Das Nachlassgericht hätte, so das OLG, bei den Beschwerdeführern zumindest nachfragen müssen, ob eine Begründung des Rechtsmittels noch erfolgen wird. Alternativ hätte es mindestens zwei Wochen zuwarten müssen, bis es eine Entscheidung trifft. In der Vorgehensweise des Nachlassgerichts sah der OLG-Senat eine „unzulässige Überbeschleunigung“.

Im Ergebnis musste sich das Nachlassgericht noch einmal mit der Angelegenheit befassen.

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