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Notar macht mehr, als er soll – Welche Gebühren stehen dem Notar zu?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 26.07.2017 – 5 W 29/17

  • Notar soll nur eine Testamentsvollstreckung entwerfen, liefert aber ein komplettes Testament
  • Betroffener moniert die Notarrechnung
  • Gerichte korrigieren die Rechnung des Notars

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt hatte über die Berechtigung einer Notarkostenrechnung zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Betroffener einen Notar aufgesucht und den Notar beauftragt, im Hinblick auf eine dem Betroffenen gehörende Immobilie die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem Testament zu entwerfen und nachfolgend zu beurkunden.

Sein Gesamtvermögen gab der Auftraggeber mit einem Wert von 60.000 Euro an.

Der Notar machte sich ans Werk und übermittelte dem Betroffenen dann aber den Entwurf eines Testaments, das nicht nur eine die Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthielt, sondern auch eine Regelung der Erbfolge und die Einsetzung von Ersatzerben.

Beurkundung des Testaments wird nicht durchgeführt

Zu einem Beurkundungstermin kam es in der Folge nicht mehr. Vielmehr forderte der Betroffene den Notar auf, ihm seine Unterlagen zurück zu senden.

Der Notar tat, wie ihm geheißen und rechnete seine Tätigkeit mit einer vollen Gebühr nach Nr. 21.303 KV GNotKG in Höhe von 192 Euro ab. Diese Gebühr basierte auf einem Geschäftswert in Höhe von 60.000 Euro, dem von dem Betroffenen angegebenen Gesamtvermögen.

Gegen diese Kostenrechnung legte der Betroffene Rechtsmittel zum Landgericht ein. Damit hatte der Betroffene auch Erfolg. Das Landgericht monierte an der Notarkostenrechnung, dass der Notar den Geschäftswert nach § 36 Abs. 1 GNotKG hätte nach billigem Ermessen bestimmen müssen. Die Annahme eines Geschäftswertes in Höhe von 60.000 Euro sei jedenfalls zu hoch.

Notar stellt neue Rechnung

Der Notar erstellte daraufhin eine neue Rechnung über einen Betrag in Höhe von 121,08 Euro. Diese Rechnung basierte auf einem Geschäftswert in Höhe von nur noch 18.000 Euro.

Aber auch diese Rechnung war dem Betroffenen zu hoch und er legte abermals Rechtsmittel ein. Er verwies darauf, dass er den Notar lediglich mit dem Entwurf einer Testamentsvollstreckung und nicht mit einem kompletten Testament beauftragt habe.

Das Landgericht wollte dieser Beschwerde des Betroffenen aber nicht mehr abhelfen und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Das OLG wies die Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zurück.

Notar war mit Erstellung eines Testaments beauftragt

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Betroffene den Notar jedenfalls mit der Erstellung eines Testaments beauftragt habe, wenn auch beschränkt auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Danach sei für das Verfahren grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 21.200 KV GNotKG angefallen. Diese Gebühr sei vorliegend nach Nr. 21.303 KV GNotKG zu bestimmen, da das Testament nie beurkundet wurde und das Verfahren auf Weisung des Betroffenen vorzeitig abgebrochen wurde.

Der Umstand, dass das Testament über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung weitere Elemente enthalte, führe, so das OLG, jedenfalls nicht dazu, dass sich die Gebühr für den Notar gemäß Nr. 21.300 KV GNotKG auf 20 Euro ermäßigt. Zumindest die Anordnung der Testamentsvollstreckung hätte der Auftraggeber nämlich für sich nutzen können.

Es sei schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Notar den Geschäftswert für die isolierte Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Anlehnung an die Regelung des § 51 Abs. 2 GNotKG in Höhe von 3/10 des Nachlasswertes mit einem Betrag in Höhe von 18.000 Euro zugrunde gelegt habe.

Im Ergebnis wurde wieder einmal mit einem immensen Aufwand eine wirtschaftlich eher unbedeutende Frage im Namen des Volkes geklärt.

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