Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Im Nachlassinsolvenzverfahren kann keine Prozesskostenhilfe beantragt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Coburg – Beschluss vom 12.08.2016 – IN 217/16

  • Nachlass ist überschuldet
  • Staat soll die Kosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren übernehmen
  • Gericht lehnt Prozesskostenhilfe ab

Das Amtsgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verfahrenskosten in einem Nachlassinsolvenzverfahren durch staatliche Prozesskostenhilfe gedeckt werden können.

In der Angelegenheit waren die Erben unbekannt. Das Gericht hatte eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Die Nachlasspflegerin stellte dann aber offenbar sehr schnell fest, dass im der Nachlass überschuldet war. Sie beabsichtigte daher, ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege zu leiten.

Nachdem im Nachlass keine liquiden Mittel vorhanden waren, wollte die Nachlasspflegerin die Verfahrenskosten für dieses Insolvenzverfahren dem Staat aufbürden und beantragte Prozesskostenhilfe. Der Nachlass, so wurde der Antrag begründet, sei nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen.

Amtsgericht lehnt Prozesskostenhilfe ab

Das Amtsgericht Coburg lehnte den Antrag aus rechtlichen Gründen ab.

Der Nachlass sei, so das Gericht, als Sondervermögen zwar insolvenzfähig. Hingegen sei der Nachlass nicht – wie beispielsweise eine natürliche Person – rechtsfähig.

Der Nachlass könne daher nicht als Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung angesehen werden. Diese Rolle komme alleine dem Erben zu.

Nur dem Schuldner – und gerade nicht dem Nachlass – könnten nach § 4a InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens für den Fall gestundet werden, dass vom Schuldner ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und dieser nicht offensichtlich zu versagen ist.

Nachdem ein Nachlassinsolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung kennen würde, komme, so das Gericht, in diesem Verfahren auch keine Kostenhilfe im Wege der Stundung in Frage.

Insolvenzrechtliche Vorschriften sind vorrangig und abschließend

Weiter führte das Amtsgericht in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass der im Insolvenzverfahren vorrangige § 4a InsO die Anwendung der Prozesskostenhilfevorschriften in den §§ 114 ff. ZPO ausschließen würde.

Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, im Insolvenzverfahren staatliche Mittel zur Durchführung des Verfahrens bereit zu stellen. Im Insolvenzverfahren bestehe alleine die Möglichkeit der Kostenstundung und gerade nicht der Prozesskostenhilfe.

Hiervon abweichenden Entscheidungen diverser Landgerichte sei, so das Amtsgericht, nicht zu folgen. Diese Entscheidungen hätten sich nicht mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 4 a InsO einerseits und § 4 InsO, §§ 114 ff. ZPO andererseits auseinander gesetzt.

Im Ergebnis konnten die Verfahrenskosten für das Nachlassinsolvenzverfahren nicht im Wege der Prozessfinanzierung gedeckt werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Kann der Erbe für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen?
Wer profitiert von einem Nachlassinsolvenzverfahren?
Insolvenzverfahren und Erbschaft – Wie kann es dazu kommen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht