Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann der Erbe für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Kassel – Beschluss vom 25.06.2014 – 3 T 170/14

  • Tochter beantragt nach Tod des Vaters ein Nachlassinsolvenzverfahren
  • Für das Verfahren beantragt die Tochter Prozesskostenhilfe
  • Gericht versagt die Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren

Das Landgericht Kassel hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Erbin für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen kann.

Ein Erblasser hinterließ in der vom Landgericht entschiedenen Angelegenheit als gesetzliche Erben seine Ehefrau und seine Tochter.

Der Nachlass stellte sich in der Folge offenbar als nicht werthaltig heraus. Die Tochter beantragte nämlich über ihren Anwalt am 19.11.2013 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Vaters.

Insolvenzgericht lässt die Frage der Überschuldung des Nachlasses prüfen

Das Insolvenzgericht beauftragte daraufhin einen Gutachter, der die Frage der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses klären sollte.

Daraufhin beantragte die Tochter beim Insolvenzgericht, dass man ihr für die entstehenden Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe gewähren möge. Dieser Antrag wurde vom Insolvenzgericht abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss legte die Tochter des Erblassers Rechtsmittel ein. Das Landgericht Kassel folgte allerdings als Rechtsmittelgericht der Auffassung des Insolvenzgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht darauf hin, dass der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 4a InsO (Insolvenzordnung) einen Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten hat, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.

Gesetz sieht für Nachlassinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe vor

Im Nachlassinsolvenzverfahren gebe es jedoch das Institut der Restschuldbefreiung nicht. Mithin könne, so das Gericht, auch § 4a InsO nicht als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Nachlassinsolvenzverfahren herangezogen werden.

Ebenso wenig wollte das Landgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wonach über § 4 InsO zumindest die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff. ZPO zur Anwendung kommen müssten.

Hierzu verwies das Gericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH darauf, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen habe, in der Insolvenzordnung eine Regelung zu treffen, wonach die zur Durchführung des Insolvenzverfahrens notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden.

ZPO-Regeln können nicht auf Nachlassinsolvenzverfahren angewendet werden

Mithin liege, so das Gericht, anders als von der Beschwerdeführerin vertreten, auch keine Regelungslücke vor, die durch Anwendung der Vorschriften der ZPO im Nachlassinsolvenzverfahren zu schließen wäre.

Die Beschwerde der Tochter wurde mit dieser Begründung zurückgewiesen.

Für die Tochter bedeutete dies aber, dass die Verfahrenskosten für das Nachlassinsolvenzverfahren von ihr zu übernehmen waren. Die wirtschaftlich sinnvollere Vorgehensweise wäre gewesen, die Erbschaft beizeiten auszuschlagen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Prozesskostenhilfe - Wenn man im Erbrecht vor Gericht ziehen will, aber das Geld zum Prozessieren fehlt
Was ist ein Nachlassinsolvenzverfahren?
Insolvenzverfahren und Erbschaft - Wie kann es dazu kommen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht