Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Insolvenzverfahren und Erbschaft – Wie kann es dazu kommen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn man das Erbe ausschlägt, kann man auch keine Schulden erben
  • Mögliche Privatinsolvenz des Erben nach Annahme der Erbschaft
  • Haftungsbeschränkung für den Erben durch Nachlassinsolvenzverfahren

Stirbt ein Mensch, dann geht sein Vermögen nach § 1922 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als ganzes auf seinen Erben über.

Der Begriff des „Vermögens“ wird dabei vom Gesetz aber nicht nur im Sinne von positiven Vermögen, Bargeld, Schmuck und Immobilien verstanden. Zum Vermögen, das kraft Gesetz auf den Erben übergeht gehören vielmehr auch alle Schulden des Erblassers. Eine Erbschaft umfasst also neben dem positiven Erblasservermögen auch immer die Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser seiner Nachwelt hinterlassen hat.

Der Erbe, der mit einer wirtschaftlich zumindest zweifelhaften Erbschaft konfrontiert wird, tut gut daran, zwei verschiedene Vermögensmassen bei seinen Überlegungen immer strikt zu trennen: Auf der einen Seite steht das Eigenvermögen des Erben, daneben steht dasjenige Vermögen, das zum Nachlass gehört.

Diese Unterscheidung zwischen Eigen- und Nachlassvermögen ist für einen Erben deswegen so wichtig, weil sich die Haftung des Erben je nach Verhalten des Erben nach Eintritt des Erbfalls auf verschiedene Vermögensmassen beziehen kann.

Im worst case haftet der Erbe nicht nur mit dem geerbten Nachlass, sondern mit seinem Privatvermögen, das mit der Erbschaft und dem Nachlass so gar nichts zu tun hat, für Schulden, die der Erblasser dem Erben hinterlassen hat.

Das Gesetz zwingt einen Erben aber natürlich nicht dazu, für ihn fremde Schulden eines Erblassers zu übernehmen. Es gibt für den Erben nach Eintritt des Erbfalls diverse Reaktionsmöglichkeiten, wie er eine unerwünschte Haftung für fremde Verbindlichkeiten ausschließen kann.

Der einfachste Weg: Die Erbschaft ausschlagen

Sobald der Erbe von der Erbschaft und seiner Stellung als Erbe erfahren hat, hat der Erbe nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen Zeit, sich zu orientieren und sich bei einem Überwiegen der Schulden, die ihm vom Erblasser hinterlassen wurden, die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht auszuschlagen.

Wurde die Ausschlagung fristgerecht erklärt, hat der Erbe mit den Schulden des Erblassers, aber natürlich auch mit dem gegebenenfalls vorhandenen positiven Vermögen des Erblassers nichts mehr zu tun. Das Eigenvermögen des Erblassers ist vor einem Zugriff von Nachlassgläubigern geschützt.

Gläubiger des Erben stellt Insolvenzantrag

Ist die sechswöchige Ausschlagungsfrist aber abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Ausschlagung der Erbschaft ist jetzt dem Grunde nach nicht mehr möglich.

Hat der Erbe – bedingt durch die Erbschaft oder auch vollkommen unabhängig davon – Zahlungsschwierigkeiten, dann kann ein Gläubiger des Erben jederzeit einen Insolvenzantrag gegen den Erben stellen. Dieser Antrag kann sowohl von einem so genannten Eigengläubiger als auch von einem Nachlassgläubiger gestellt werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, dann wird dieses Verfahren über das Gesamtvermögen des Erben eröffnet.

Ein solches Verfahren ist ein ganz normales Insolvenzverfahren und richtet sich auch nach den normalen Regeln über ein Insolvenzverfahren. Mit einem so genannten Nachlassinsolvenzverfahren ein dieses Verfahren nichts zu tun.

Persönliche Gläubiger und Nachlassgläubiger des Erben und Schuldners haben in einem solchen Verfahren die gleichen Rechte und werden am Ende der Tage auch mit derselben Insolvenzquote bedient.

Nachlassinsolvenzverfahren – Vom Erben oder einem Dritten beantragt

In Zusammenhang mit einer Erbschaft gibt es dann noch ein besonderes in den §§ 315 ff. InsO (Insolvenzordnung) geregeltes so genanntes Nachlassinsolvenzverfahren.

Dieses Verfahren kann vor allem vom Erben auch nach wirksamer Annahme der Erbschaft dazu genutzt werden, um eine Beschränkung seiner Haftung auf den von ihm geerbten Nachlass herbeizuführen. Der Erbe kann also auch bei einem überschuldeten Nachlass mittels eines Nachlassinsolvenzverfahrens sein Privatvermögen in Sicherheit bringen.

Ein Nachlassgläubiger kann wiederum ein Interesse an einem Nachlassinsolvenzverfahren haben, um zu verhindern, dass der Nachlass als Haftungsmasse von so genannten Eigengläubigern des Erben als Haftungsobjekt in Anspruch genommen wird.

Bei einem solchen Nachlassinsolvenzverfahren dreht sich alles nur um den Nachlass. Andere Vermögenswerte des Erben stehen nicht zur Disposition. Es können in einem Nachlassinsolvenzverfahren auch nur so genannte Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB geltend gemacht werden.

Ziel eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist es, den vorhandenen Nachlass nach den Regeln der Insolvenzordnung auf die existierenden Nachlassgläubiger zu verteilen. Dabei werden z.B. Forderungen von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern im Vergleich zu sonstigen Nachlassgläubigern nur nachrangig berücksichtigt, §§ 39, 327 InsO.

Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche müssen also so lange zurückstehen, als z.B. sonstige Verbindlichkeiten aus Altschulden des Erblassers nicht befriedigt sind.

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