Was ist ein Nachlassinsolvenzverfahren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen hinterlässt, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden
  • Erbe kann Nachlassinsolvenzverfahren beantragen
  • Nachlassgläubiger werden gleichmäßig bedient

Mit dem Begriff eines Insolvenzverfahrens verbindet man im Allgemeinen nichts Gutes.

Wenn die Geschäfte eines Unternehmens nicht mehr so recht laufen, die laufenden Ausgaben die Einnahmen übersteigen und auch keine Rücklagen vorhanden sind, muss das Unternehmen über kurz oder lang Insolvenz anmelden.

Seit dem Jahr 1999 können auch Privatpersonen, denen die Schulden über den Kopf gewachsen sind, ein so genanntes Verbraucherinsolvenzverfahren in die Wege leiten. Seit dem Jahr 2014 können verschuldete Verbraucher durch ein solches Verfahren sogar schon nach drei Jahren schuldenfrei sein.

Ziel eines Insolvenzverfahrens für Unternehmen und Verbraucher ist die geregelte Abwicklung von bestehenden Schulden, aber auch die Chance für einen Neuanfang. Wenn das Geld bei einem Schuldner so knapp geworden ist, dass nicht alle Gläubiger in vollem Umfang bedient werden können, dann bietet der Staat mit dem Insolvenzverfahren einen Modus zur gleichmäßigen Befriedigung von bestehenden Forderungen.

Es soll durch das Insolvenzverfahren bei kriselnden Unternehmen und Privatpersonen insbesondere verhindert werden, dass sich ein Gläubiger rücksichtslos auf Kosten aller anderen Gläubiger holt, was noch zu holen ist. Ganz oben auf der Agenda eines Insolvenzverfahrens steht die gleichmäßige Verteilung der Vermögenswerte, die noch vorhanden sind.

Nachlassinsolvenzverfahren – Wann ist über einen Nachlass Insolvenz anzumelden?

Diesen Zwecken dient auch ein Nachlassinsolvenzverfahren. Nachdem ein Nachlass regelmäßig nicht nur aus positivem Vermögen besteht, sondern auf dem Nachlass auch Verbindlichkeiten und Schulden lasten, kann auch ein Nachlass ebenso wie ein Unternehmen oder eine Privatperson in finanzielle Schieflage geraten.

Ebenso wie bei einer Unternehmens- und einer Privatinsolvenz liegt auch bei einem Nachlass nach § 320 InsO (Insolvenzordnung) ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, wenn der Nachlass entweder überschuldet, § 19 InsO, oder zahlungsunfähig, § 17 InsO, ist.

Einen Insolvenzantrag kann der Erbe selber, jeder Nachlassgläubiger aber auch ein Nachlassverwalter oder ein Testamentsvollstrecker stellen.

Der Erbe muss nach § 1980 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Insolvenzantrag stellen, wenn er vom Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder dem der Überschuldung Kenntnis erlangt. Verstößt er gegen diese Pflicht, so macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig.

Eine zeitliche Beschränkung für die Stellung eines Insolvenzantrages für einen Nachlass gibt es nur für Nachlassgläubiger. Nach § 319 InsO kann ein Insolvenzantrag eines Nachlassgläubigers nur binnen einer Frist von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft durch den Erben gestellt werden.

Seinen Grund hat diese zeitliche Befristung in dem Umstand, dass zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft die beiden Vermögensmassen „Nachlassvermögen“ und „Eigenvermögen des Erben“ in der Regel so gründlich durchmischt sein dürften, so dass die Separierung der Haftungsmasse „Nachlass“ kaum mehr möglich ist.

Der Erbe hingegen kann für die von ihm angenommene Erbschaft zeitlich unbefristet einen Insolvenzantrag stellen.

Wie geht es nach einem Insolvenzantrag weiter?

Ist ein zulässiger Insolvenzantrag über einen Nachlass gestellt, dann lässt das Insolvenzgericht zunächst einmal prüfen, ob im Nachlass noch genügend Mittel vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken.

In dieser Zeit kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass anordnen, um zu verhindern, dass Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, verschoben werden, § 21 InsO.

Sind im Nachlass ausreichende Vermögenswerte vorhanden, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter für den Nachlass eingesetzt. Alternativ kommt auch die so genannte Eigenverwaltung des Nachlasses durch den Erben in Betracht.

Sind keine die Verfahrenskosten deckenden Mittel vorhanden, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, § 26 InsO.

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