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Grundbuchamt fordert Erbschein wegen Scheidungsklausel im Ehegattentestament

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin – Beschluss vom 13.11.2012 – 1 W 382/12

  • Notarielles Ehegattentestament enthält eine auflösende Bedingung
  • Grundbuchamt lässt Testament zum Nachweis der Erbfolge nicht ausreichen und fordert einen Erbschein
  • Oberlandesgericht korrigiert das Grundbuchamt

Die Frage, welche Unterlagen beim Grundbuchamt im Erbfall zum Nachweis der Erbfolge vorgelegt werden müssen, beschäftigte wieder einmal das Kammergericht in Berlin.

Eine Ehefrau hatte beim Grundbuchamt nach dem Tod ihres Mannes die Umschreibung des Wohnungsgrundbuchs hinsichtlich einer Eigentumswohnung beantragt. Ehedem waren die beiden Eheleute als Eigentümer zu je ½ an der Immobilie eingetragen. Nach dem Tod ihres Ehemannes sollte die Wohnung auf die Ehefrau als alleinige Eigentümerin umgeschrieben werden.

Zum Nachweis ihrer Ansprüche hatte die Ehefrau dem Grundbuchamt ein notarielles Ehegattentestament sowie die Niederschrift über die Eröffnung dieses Testaments zur Verfügung gestellt. Dieses Testament enthielt auch die klare Regelung, wonach sich die beiden Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten.

Grundbuchamt stolpert über Regelung in Testament

Das Grundbuchamt stolperte jedoch über folgende in das Testament aufgenommene Klausel:

„Wird – egal, von wem von uns beiden – vor dem Tod des Erstversterbenden Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt, einem solchen Antrag durch den anderen von uns zugestimmt oder Klage auf Aufhebung der Ehe anhängig gemacht, so soll das vorliegende Testament nicht wirksam bleiben.“

Das Grundbuchamt argwöhnte nunmehr offenbar, die Bedingungen dieser Klausel könnten eingetreten sein und verlangte von der Antragstellerin die Vorlage eines (Kosten auslösenden) Erbscheins.

Gegen diese Verfügung richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin zum Kammergericht. Sie hielt den Nachweis der Erbfolge durch das Testament als ausreichend nachgewiesen, zumal es für das Grundbuchamt auch nicht den leisesten Hinweis darauf gab, dass einer der Ehepartner noch zu Lebzeiten des Ehemannes die Scheidung beantragt hatte.

OLG gibt Beschwerde der Erbin statt

Das Gericht gab der Beschwerde der Ehefrau statt und wies das Grundbuchamt an, die beantragte Änderung des Grundbuchs vorzunehmen.

Das Gericht ging dabei in der Begründung seiner Entscheidung von der gesetzlichen Regelung in § 35 GBO (Grundbuchordnung) aus. Danach kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch Vorlage eines notariellen Testaments und der Niederschrift über die Eröffnung dieses Testaments geführt werden. Beides hatte die Antragstellerin vorgelegt.

Was die Zweifel des Grundbuchamtes hinsichtlich der in dem Testament enthaltenen Scheidungsklausel anging, wies das Gericht darauf hin, dass lediglich abstrakte Möglichkeiten ohne belastbaren Hintergrund, die die Wirksamkeit des Testaments in Frage stellen würden, das Grundbuchamt nicht dazu berechtigen würden, einen weiteren Nachweis durch Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.

Tatsächlich gab die in dem Testament enthaltene Scheidungsklausel lediglich den Gesetzeswortlaut aus § 2077 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wieder.

Scheidungsklausel in Testament führt nicht zur Pflicht, einen Erbschein vorzulegen

Ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine erfolgte oder beantragte Scheidung hat das Grundbuchamt aber das gemeinschaftliche Testament mitsamt Eröffnungsniederschrift als ausreichend zu akzeptieren, so das Gericht. Anderenfalls könnten Eheleute den Nachweis der Erbfolge nie alleine durch ein notarielles Testament führen und wären immer zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet.

Dies würde aber auch den Vorgaben des BGH widersprechen, wonach das Grundbuchamt in jedem Fall den „Interessen des Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung“ tragen müsse (BGH, NJW 2005, 2779).

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