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Notarielles Testament stiftet beim Grundbuchamt Verwirrung – Erbe muss Erbschein vorlegen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 01.06.2012 - I-3 Wx 113/12

  • Notarielles Testament eines Ehepaares enthält eine unklare Erbeinsetzung
  • Grundbuchamt kann die Erbfolge nicht klären und fordert einen Erbschein an
  • Oberlandesgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes

Ein eher unklar formuliertes notarielles Testament führte dazu, dass es für eine Erbin zum Zweck der Grundbuchberichtigung nicht ausreichte, auf die Regelungen im Testament zu verweisen. Das Grundbuchamt forderte sie vielmehr auf, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein vorzulegen.

In dem zu entscheidenden Fall war der Erblasser im März 2010 verstorben. Er hinterließ seine Ehefrau sowie einen Sohn. Im Dezember 1998 hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau ein gemeinsames notarielles Testament erstellt. In diesem Testament setzten sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben und den gemeinsamen Sohn als Nacherben ein.

Gleichzeitig enthielt das Testament aber eine Bestimmung wonach der Sohn beim Vorversterben des Vaters als „Vorausvermächtnis“ und in „Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch“ einen näher bezeichneten Grundbesitz erhalten solle.

Ehefrau beantragt die Berichtigung des Grundbuchs

Im Februar 2012 beantragte die in dem Testament als Alleinerbin bezeichnete Ehefrau sodann beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs. Diverse Grundbuchblätter, so ihr Antrag, sollten auf sie als neue Alleineigentümerin umgeschrieben werden. Gleichzeitig solle, so der Antrag, zugunsten des Sohnes in das Grundbuch ein Nacherbenvermerk aufgenommen werden.

Das Grundbuchamt ließ die Antragsstellerin wissen, dass es die beantragte Änderung des Grundbuchs alleine auf Grundlage des Testaments nicht vornehmen könne, da unklar sei, was in dem Testament eigentlich geregelt sei. Insbesondere sei für das Grundbuchamt aus dem Testament nicht erkennbar, ob tatsächlich eine Vor- und Nacherbschaft gewollt sei. Die Antragstellerin möge zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein vorlegen.

Eine solche – kostenpflichtige – Urkunde wollte die Erblasserin allerdings nicht beibringen und legte gegen den versagenden Beschluss des Grundbuchamtes Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort wurde die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes allerdings bestätigt.

In aller Regel reicht ein notarielles Testament als Nachweis der Erbfolge

Das Gericht wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass gem. § 35 GBO (Grundbuchordnung) ein notarielles Testament auch gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ausreichend zum Nachweis der Erbfolge ist. Ausnahmsweise kann das Grundbuchamt aber auf der Vorlage eines Erbschein bestehen, wenn es die Erbfolge durch das notarielle Testament nicht für nachgewiesen hält.

Dabei muss ein Grundbuchamt ein unklares notarielles Testament auch selbstständig prüfen und vor allem auslegen. Führt aber die Auslegung durch das Grundbuchamt zu keinem eindeutigen Ergebnis oder weicht das Auslegungsergebnis vom gestellten Antrag ab, dann darf das Grundbuchamt auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.

Auch das Beschwerdegericht teilte aber die schon vom Grundbuchamt geäußerten Bedenken hinsichtlich des konkret gewünschten Erblasserwillens. Es sei, so das Gericht, alleine aufgrund des Testaments nicht zweifelsfrei feststellbar, ob die Eheleute sich gegenseitig nur als Vor-, und den Sohn als Nacherben einsetzen wollten.

Im notariellen Testament verwendete Begriffe waren verwirrend

Dafür spreche zwar die – immerhin von einem Notar – bei der Beurkundung verwendeten Begrifflichkeit „Nacherbe“. Für Verwirrung auch beim Gericht sorgte allerdings das in Testament zugunsten des Sohnes ausgesetzte „Vorausvermächtnis“ und die Tatsache, dass die Eheleute in dem Testament nicht nach Vermögensmassen unterschieden hätten. Dies spreche, so das Gericht, eher für eine Voll- (und nicht Vor-)erbeneinsetzung der Ehefrau.

Letztlich entscheiden musste das OLG diese Frage allerdings nicht. In dem Verfahren ging es ja nur um die Frage, ob sich die Ehefrau als Erbin einen Erbschein für das Grundbuchamt besorgen muss. Diese Frage wurde vom OLG positiv beantwortet.

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