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Notarieller Erbvertrag enthält eine Pflichtteilsstrafklausel und verursacht Probleme mit dem Grundbuchamt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 13.12.2021 – 5 W 70/21

  • Notarieller Erbvertrag der Eltern enthält eine Pflichtteilsstrafklausel
  • Nach dem Tod der Eltern wollen die Kinder das Eigentum an einer Nachlassimmobilie übertragen
  • Die Vorlage des notariellen Erbvertrages reicht dem Grundbuchamt nicht aus

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte über einen Antrag auf Änderung des Grundbuchs zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 28.03.1989 einen notariellen Erbvertrag errichtet.

In diesem Erbvertrag hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Erben eingesetzt.

Eltern setzen ihre Kinder als Schlusserben ein

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollten nach den Bestimmungen des Erbvertrages die drei Söhne Schlusserben sein, soweit der überlebende Ehepartner nicht zwischenzeitlich abweichend testiert.

Gleichzeitig enthielt der Erbvertrag eine an die drei Söhne gerichtete Pflichtteilsstrafklausel:

„Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tode des Erststerbenden diesen Erbvertrag anfechten oder seinen Pflichtteil verlangen, so ist er mit seinen Abkömmlingen von der Erbfolge des Überlebenden ausgeschlossen.“

In der Folge verstarb im Jahr 2019 der Ehemann und im Jahr 2021 die Ehefrau.

Der notarielle Erbvertrag regelt die Erbfolge

Die Ehefrau hatte keine von dem Erbvertrag abweichende letztwillige Verfügung errichtet.

Nach dem Tod ihrer Eltern einigten sich die drei Brüder über die Aufteilung des Nachlasses und errichteten einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem die drei Brüder folgende Erklärung an Eides statt versicherten:

„Keiner von uns hat nach dem Tode unseres Vaters seinen Pflichtteil geltend gemacht.“

In der Folge wandten sich die drei Brüder an ein Grundbuchamt und begehrten dort die Umschreibung des Eigentums an einer Nachlassimmobilie auf einen der Brüder.

Die Brüder legen dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor

Mit diesem Umschreibungsantrag legten die drei Brüder zum Nachweis ihrer Berechtigung den notariellen Erbvertrag ihrer Eltern mitsamt Eröffnungsprotokoll sowie ihre eidesstattliche Versicherung, wonach keiner der Brüder nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil gefordert habe.

Das Grundbuchamt monierte daraufhin, dass ebenfalls an Eides statt versichert werden müsse, dass der Erbvertrag nicht angefochten worden sei.

Daraufhin legte einer der Brüder folgende weitere Erklärung vor:

„Der Erbvertrag unserer Eltern wurde nach dem Tode unseres Vaters von keinem der Schlusserben, also weder von meinen Brüdern R. und M. noch von mir, angefochten.“

Diese Erklärung durch nur einen der Brüder reichte dem Grundbuchamt aber nicht. Es forderte eine Erklärung von jedem der Brüder, alternativ die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes

Diese Entscheidung des Grundbuchamtes wollten die drei Brüder aber nicht akzeptieren und legten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

Das Grundbuchamt habe, so das OLG, die von den Erben beantragte Eigentumsumschreibung zu Recht von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht.

Von den drei Brüdern sei bisher nämlich der Nachweis der Erbfolge nach ihren Eltern nicht in der von der Grundbuchordnung geforderten Form erfolgt.

Erbeinsetzung im Erbvertrag erfolgte unter einer Bedingung

Vorliegend sei die Erbeinsetzung der drei Brüder in dem notariellen Erbvertrag nämlich nur unter einer Bedingung (kein Pflichtteil gefordert, keine Anfechtung des Erbvertrages) erfolgt.

Ob diese Bedingung eingetreten ist, könne das Grundbuchamt alleine auf Grundlage der von den Erben bisher vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nicht rechtssicher überprüfen.

Insbesondere wies das OLG darauf hin, dass der von den Eltern in dem Erbvertrag verwendete Begriff der „Anfechtung“ des Erbvertrages auslegungsbedürftig sei.

Ob einer der drei Erben in diesem Sinne den Erbvertrag der Eltern „angefochten“ habe, könne, so die Entscheidung des OLG, im Ergebnis nur in einem Erbscheinverfahren geklärt werden.

Im Ergebnis mussten sich die drei Erben nach dieser Entscheidung zunächst um einen Erbschein bemühen, bevor das Eigentum an der Nachlassimmobilie umgeschrieben werden konnte.

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