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Pflichtteilsstrafklausel - Eidesstattliche Versicherung kann als Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils im Grundbuchverfahren ausreichen

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG Berlin - Beschluss vom 06.03.2012 - 1 W 10/12

  • Grundbuchamt fordert für Grundbuchberichtigung als Nachweis einen Erbschein an
  • OLG hält Erbschein für überflüssig
  • Eidesstattliche Versicherung kann vor dem Grundbuchamt eingesetzt werden

Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, in welcher Form bei einem Antrag auf Änderung des Grundbuchs die Erbfolge nachgewiesen werden muss.

Der Angelegenheit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Eigentümer eines Grundstücks begehrte beim Grundbuchamt die Löschung eines im Grundbuch zu Lasten seines Grundstücks eingetragenen Vorkaufsrechts.

Dieses Vorkaufsrecht war zugunsten des X und seiner Erben eingetragen worden, der Mieter des fraglichen Grundstücks war.

Dieser Vorkaufsberechtigte X hatte im Jahr 1983 gemeinsam seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben und als Schlusserben ihre gemeinsame Tochter einsetzten.

Eltern nehmen eine Pflichtteilsklausel in ihr Testament auf

Gleichzeitig nahmen die Eheleute eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel in ihr Testament auf, die besagte, dass nicht die Tochter, sondern der Enkel E Alleinerbe des Letztversterbenden sein soll, wenn die Tochter nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil fordere. Gleichzeitig ordneten die Eheleute für diesen Fall eine Testamentsvollstreckung an.

In der Folge verstarben der Vorkaufsberechtigte X, seine Ehefrau und die als Alleinerbin eingesetzte Tochter, die von ihrem Sohn E als Alleinerben beerbt wurde.

Der Eigentümer des Grundstücks beantragte dann beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung des zugunsten von "X und seinen Erben" eingetragenen Vorkaufsrechts. Mit seinem Löschungsantrag legte er eine Löschungsbewilligung des Enkels E des ursprünglich vorkaufsberechtigten X und einen Erbschein vor, der den E als Alleinerben seiner Mutter auswies.

Grundbuchamt fordert einen Erbschein an

Das Grundbuchamt reagierte auf diesen Antrag mit der Aufforderung an den Grundstückseigentümer, er möge entweder die Zustimmung des Testamentsvollstreckers oder einen Erbschein vorlegen, aus dem sich ergebe, dass keine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Es ging dem Grundbuchamt also ersichtlich um die Frage, ob die von den Eheleuten in ihrem Testament aufgenommene Pflichtteilsstrafklausel von der Tochter ausgelöst worden war oder nicht.

Der Antragsteller legte sodann eine eidesstattliche Versicherung des E vor, wonach seine Mutter ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden nicht verlangt habe.

Das Grundbuchamt verwies auf § 29 GBO (Grundbuchordnung), wonach die zur "Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden" müssen und lehnte die Änderung des Grundbuches ab. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers.

Kammergericht überstimmt das Grundbuchamt

Das Kammergericht gab der Beschwerde statt und wies darauf hin, dass eine Änderung des Grundbuchs auch ohne die vom Grundbuchamt geforderte Bestätigungen in Bezug auf das Bestehen einer Testamentsvollstreckung möglich sei.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass schon auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen - und auch ohne weiteren Erbschein nach dem Tod des ursprünglich Vorkaufsberechtigten X - hinreichend dokumentiert sei, dass der Erbe nach dem Tod seiner Mutter, die ihrerseits ihre Eltern als Schlusserbin beerbt habe, geworden sei.

Die Tatsache, dass die Tochter ihren Pflichtteil nicht gefordert habe, sie mithin tatsächlich Schlusserbin nach dem Tod ihrer Eltern geworden sei, sei, so das Gericht, durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinreichend nachgewiesen.

Insoweit würde der Grundsatz, wonach eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren kein geeignetes Beweismittel ist, eine enge Ausnahme bei dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils erfahren. Insoweit müsse die (eidesstattliche) Aussage des Enkels des Erblassers über das Verhalten seiner Mutter im Erbfall in diesem Fall als ausreichend angesehen.

Die Verfügung des Grundbuchamtes, wonach der Antragsteller weitere Belege für die Tatsache vorlegen möge, dass von der Tochter kein Pflichtteil gefordert wurde, wurde daher vom Kammergericht aufgehoben.

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