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Tochter schlägt die Erbschaft nach dem Tod ihrer Mutter aus – Sie muss die Kosten für das Pflegeheim der Mutter trotzdem zahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg – Beschluss vom 21.12.2016 – 4 U 36/16

  • Mutter kommt in Pflegeheim
  • Tochter unterschreibt eine Kostenübernahmeerklärung
  • Trotz Ausschlagung des Erbes muss die Tochter Kosten für das Pflegeheim bezahlen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu klären, ob die Tochter einer Erblasserin verpflichtet ist, rückständige Pflegeheimkosten in Höhe eines Betrages von rund 5.600 Euro zu bezahlen.

Die Tochter hatte bei dem Einzug ihrer Mutter in das Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben.

Nach dem Tod Ihrer Mutter schlug die Tochter die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus. Die Tochter wollte so ersichtlich einer möglichen Erbenhaftung für Schulden ihrer verstorbenen Mutter entgehen.

Das Pflegeheim machte in der Folge trotz der von der Tochter erklärten Erbausschlagung eine Forderung in Höhe von rund 5.600 Euro bei der Tochter geltend. Dieser Betrag war von der Mutter für Kosten des Pflegeheims zu Lebzeiten nicht mehr beglichen worden.

Pflegeheim nimmt Tochter aus Kostenübernahmeerklärung in Anspruch

Das Pflegeheim stützte seinen Anspruch dabei gar nicht auf eine Haftung der Tochter als Erbin ihrer Mutter. Vielmehr machte das Pflegeheim geltend, dass die Tochter im Rahmen des Einzugs ihrer Mutter gegenüber dem Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet habe. An der Wirksamkeit dieser Erklärung, so die Argumentation des Pflegeheimes, ändere auch die wirksame Erbausschlagung durch die Tochter nichts.

Im gerichtlichen Verfahren argumentierte die Tochter ergänzend, dass eine Zahlungsverpflichtung auch wegen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht gegeben sei.

Nach § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz kann ein Betreiber eines Pflegeheimes von dem Pflegepatienten Sicherheiten für die Erfüllung seiner Zahlungspflicht nur dann verlangen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die Tochter machte geltend, dass die von ihr abgegebene Kostenübernahmeerklärung aber nicht im Vertrag selber, sondern in einer Anlage zum Vertrag vereinbart gewesen sei.

Gericht verurteilt die Tochter zur Zahlung

Die Tochter scheiterte mit ihren Argumenten vor Gericht und musste den geforderten Betrag bezahlen.

Dabei stellte das OLG klar, dass es vorliegend nicht um einen Anspruch des Pflegeheimes gegen die Mutter gehe, für den die Tochter gegebenenfalls haften müsse.

Vielmehr stehe dem Pflegeheim ein eigener Zahlungsanspruch gegen die Tochter aus der von ihr unterschriebenen Erklärung zu. Der Umstand, dass die Tochter die Erbschaft ausgeschlagen hatte, war für die Entscheidung mithin nicht relevant.

Und auch der Einwand des Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte beim Gericht nicht verfangen. Hierzu ließen die Richter die Tochter wissen, dass die von ihr abgegebene Kostenübernahmeerklärung keine Anlage zu dem zugrunde liegenden Heimvertrag sei. Eine solche Erklärung könne auch vollkommen unabhängig vom Heimvertrag abgegeben werden.

Danach war die Tochter trotz erklärter Erbausschlagung verpflichtet, die offenen Pflegekosten für ihre verstorbene Mutter zu übernehmen.

Zweifel bestehen, ob das Urteil des OLG Oldenburg mit dem Urteil des BGH vom 21.05.2015, III ZR 263/14, in Deckung zu bringen ist.

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