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Erbe wird ausgeschlagen – Wer muss für die Kosten der Bestattung aufkommen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Hinweisbeschluss vom 14.12.2011 – IV ZR 132/11

  • Tochter schlägt die Erbschaft nach ihrem Vater aus
  • Bruder trägt die Kosten für die Beerdigung des Erblassers
  • Klage des Bruders gegen die Tochter des Erblassers wird abgewiesen

Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses einige Anmerkungen zur Frage der Kostentragungspflicht für die Kosten einer Beerdigung gemacht.

In der Sache ging es um Beerdigungskosten in Höhe von Euro 3.958,41. Dieser Betrag war vom Bruder des Erblassers für die Bestattung verauslagt worden. Der Bruder des Erblassers forderte diese Kosten bei der Tochter des Erblassers als nächster Verwandten.

Die Tochter des Erblassers kannte ihren Vater jedoch gar nicht und hatte zu Lebzeiten keinen Kontakt zu ihm. Nachdem die Tochter am 05.03.2008 nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht davon informiert worden war, dass sie als gesetzliche Erbin in Frage komme, erklärte die Tochter am 10.03.2008 form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft.

Bruder trägt die Kosten der Beerdigung und verklagt die Tochter des Erblassers

Nachdem der Bruder nachfolgend für die Beerdigung des Erblassers gesorgt hatte, nahm er die Tochter auf Zahlung der Beerdigungskosten in Anspruch. Seine Klage wurde jedoch vom Amts- und Landgericht zurückgewiesen. Die Revision vor dem BGH nahm der Kläger zurück, nachdem ihm vom Bundesgerichtshof mitgeteilt wurde, dass seine Klage auch in dritter Instanz keine Erfolgsaussichten habe.

Der BGH nahm die Revision jedoch zum Anlass, einige grundlegende Anmerkungen zur Frage der Kostentragungspflicht für Bestattungen zu machen.

Ein Erstattungsanspruch für den Bruder des Erblassers hätte sich zunächst aus der Regelung in § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergeben können. Nach dieser Vorschrift trägt der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Erblassers.

Erbin schlägt die Erbschaft aus

Die gesetzliche Erbin hatte im vorliegenden Fall die Erbschaft jedoch ausgeschlagen.

Der BGH wies darauf hin, dass die Regelung in § 1968 BGB zur Frage der Kostentragung nicht abschließend sei. Es existieren weitere gesetzliche Vorschriften, die ebenfalls Aussagen zu der Frage treffen, wer für die Kosten einer Beerdigung aufzukommen hat. Der BGH verwies hier insbesondere auf § 1615 Abs. 2 BGB, § 844 Abs. 1 BGB, § 74 SGB XII oder auch § 75 Abs. 2 SeemG.

Weiter stellte der BGH klar, dass auch ein so genannter Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB gegen den Totenfürsorgeberechtigten in Frage komme. Totenfürsorgeberechtigt (und –verpflichtet) sind im Normalfall die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Sie haben für eine angemessene Bestattung zu sorgen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser klargestellt hat, dass seinen nächsten Verwandten dieses Recht nicht zustehen soll.

Hat aber ein Dritter, der nicht Erbe ist, für die Durchführung der Bestattung gesorgt, dann ist ein Kostenerstattungsanspruch nach den §§ 677 ff. BGB gegen die nächsten Verwandten durchaus vorstellbar.

Der Wille des Erblassers geht jedenfalls vor

Im vorliegenden Fall konnte die Klage des Bruders aber auch mit diesen Erwägungen nicht gerettet werden. Wer von mehreren nahen Angehörigen nämlich totenfürsorgeberechtigt ist, muss in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden. Es gibt hier keine feste Reihenfolge. Der erklärte Wille des Erblassers geht in diesem Punkt jedenfalls vor.

Für den zu entscheidenden Fall bedeuteten diese Grundsätze jedoch, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annehmen konnte, dass der Tochter, zu der der Erblasser Zeit seines Lebens keinen Kontakt hatte, das Totenfürsorgerecht nicht zustehen sollte. Es entsprach vielmehr dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, dass die Beerdigung von seinem Bruder, zu dem er offenbar sporadischen Kontakt hatte, durchgeführt werden soll.

Im Ergebnis bestand damit aber auch kein Anspruch aus §§ 677 ff. BGB des Bruders gegen die Tochter des Erblassers.

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