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Gläubiger pfändet Anwartschaftsrecht eines Nacherben – Grundbuch muss bei Unwirksamkeit der Pfändung berichtigt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Nürnberg – Beschluss vom 24.10.2017 – 15 W 1591/17

  • Erblasserin ordnet gestaffelte Nacherbfolge an
  • Gläubiger des ersten Nacherben pfändet Anwartschaftsrecht und erwirkt Pfändungsvermerk im Grundbuch
  • Weitere Nacherben haben ohne weiteres einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit darüber zu befinden, unter welchen Umständen ein im Grundbuch eingetragener Pfändungsvermerk gelöscht werden kann.

In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin in ihrem letzten Willen eine so genannte gestaffelte Nacherbschaft angeordnet. Zunächst, so der Wille der Erblasserin, solle eine Person A Vorerbe und eine Person B Nacherbe sein. Für den Fall des Ablebens  der Person B ordnete die Erblasserin aber weiter an, dass die Personen C, D und E Nacherben der Person B sein sollen.

Im Nachlass der Erblasserin befand sich eine Immobilie. Im Grundbuch wurde diese gestaffelte Nacherbfolge ordnungsgemäß vermerkt. Nachdem die Person B im Jahr 2017 verstorben war, wurden als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft der C, der D und der E im Grundbuch vermerkt.

Pfändungsvermerk im Grundbuch der Nachlassimmobilie

Im Grundbuch war im Jahr 2010 ein Pfändungsvermerk zugunsten des ersten Nacherben, der Person B, eingetragen worden.

Eine der zuletzt im Jahr 2017 zum Zuge gekommenen Nacherben verlangte vom Grundbuchamt, dass dieser Pfändungsvermerk gelöscht werden soll.

Dieser Antrag wurde vom Grundbuchamt mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass eine Löschung des Nacherbenvermerks samt dem Verpfändungsvermerk ohne Löschungsbewilligung nicht möglich sei.

Nacherbe legt Beschwerde zum OLG ein

Der betroffene Nacherbe legte gegen diese Weigerung des Grundbuchamts Beschwerde ein und verwies auf die gesetzliche Regelung in § 2115 BGB, wonach folgendes gilt:

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung … erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergebe sich, so die Argumentation des Nacherben, in Anbetracht dieser Vorschrift aus dem Grundbuch selber. Eine wie auch immer geartete Löschungsbewilligung sei nicht erforderlich.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt.

Das Grundbuch, so das OLG in der Begründung seiner Entscheidung, sei durch den eingetragenen Pfändungsvermerk mit Eintritt der Nacherbfolge unrichtig geworden.

Mit Eintritt der Nacherbfolge wurde das Grundbuch unrichtig

Mit Eintritt der weiteren Nacherbfolge sei die Pfändung des Anwartschaftsrechts der Person B unwirksam geworden, § 2115 BGB. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme gelte gegenüber jedermann. Das mit der Pfändung des Anwartschaftsrechts der Person B begründete Pfandrecht sei lediglich für den Zeitraum wirksam gewesen, als der B erster Nacherbe der Erblasserin gewesen sei.

Mit dem Ableben des B und dem Eintritt der (weiteren) Nacherbfolge sei die Pfändung unwirksam und damit auch das Grundbuch unrichtig geworden.

Diese Unrichtigkeit des Grundbuchs ergebe sich, so das OLG, auch aus dem Inhalt des Grundbuchs selber. Dem Grundbuch war die von der Erblasserin angeordnete gestaffelte Nacherbfolge zu entnehmen.

Ein weiterer Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit sei in Anbetracht dieser Aktenlage nicht erforderlich. Das Grundbuch war antragsgemäß zu berichtigen und der Pfändungsvermerk zu löschen.

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