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Pfändung Nacherbschaft - Kann man als Gläubiger den Anteil eines Nacherben an der Erbschaft für sich nutzen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor Eintritt des Erbfalls gibt es nichts zu pfänden
  • Mit dem Entritt des Erbfalls ist Pfändung des Nacherbteils zulässig
  • Erst mit dem Nacherbfall profitiert der Gläubiger von der Pfändung

Wenn man als Gläubiger einer Forderung erfährt, dass der Schuldner eine Erbschaft gemacht hat, dann bessert sich die Laune des Gläubigers schlagartig.

Konnte nämlich der Schuldner in der Vergangenheit seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, so ändert sich das gegebenenfalls mit dem Eintritt des Erbfalls und der damit verbundenen Erbschaft.

Ist der Schuldner durch Mittel aus der Erbschaft wieder „flüssig“, so kann der Gläubiger darauf setzen, dass der Schuldner seine bestehenden Verbindlichkeiten alsbald ausgleichen wird.

Mit dem Erbfall wird auch eine Nacherbschaft für den Gläubiger interessant

Aber selbst dann, wenn der Schuldner wenig Bereitschaft zeigt, sich freiwillig um die Begleichung seiner Schulden zu kümmern, eröffnet eine Erbschaft dem Gläubiger ungeahnte Perspektiven.

So steht es dem Gläubiger nämlich nach dem Eintritt des Erbfalls jederzeit frei, den Erbteil des Schuldners zu pfänden, §§ 859 Abs. 2, 857, 829, 835, 836 ZPO (Zivilprozessordnung).

Nach erfolgter Pfändung kann der Gläubiger den Erbteil entweder freihändig verkaufen, versteigern oder gegebenenfalls bei Gericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung anbringen. Auf diesen Wegen kommt der Gläubiger jedenfalls am Ende zu seinem Geld.

Kann ein Nacherbteil gepfändet werden?

Hat der Erblasser in seinem Testament eine so genannte Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnet und fällt dem Schuldner dabei die Rolle eines Nacherben zu, sind im Rahmen der Pfändung einige Besonderheiten zu beachten.

So kann der Nacherbteil vor Eintritt des Erbfalls überhaupt nicht gepfändet werden, da vor dem Eintritt des Erbfalls lediglich eine rechtlich nicht belastbare Erwartung des Nacherben auf eine künftige Erbschaft besteht.

Nach dem Eintritt des Erbfalls steht hingegen fest, dass dem Schuldner die Stellung als Nacherbe zukommt. Der Nacherbe profitiert zwar unmittelbar nach dem Erbfall noch nicht von der Erbschaft, da diese ja nach dem Willen des Erblassers bis zum Eintritt des Nacherbfalls alleine vom Vorerben genutzt werden kann.

Pfändung eines Anwartschaftsrechts des Nacherben

Die nicht entziehbare Aussicht auf die Erbschaft, das so genannte Nacherbenanwartschaftsrecht, kann vom Gläubiger jedoch bereits unmittelbar nach dem Eintritt des Erbfalls gepfändet werden.

Pfändet der Gläubiger das Nacherbenrecht, so kann er vor allem gegenüber dem Vorderben alle Rechte geltend machen, die dem Nacherben zustehen. Finanziell profitiert der Gläubiger in diesem Stadium von dem gepfändeten Nacherbenanwartschaftsrecht noch nicht.

Dies ändert sich allerdings in dem Moment, in dem der Nacherbfall eintritt. Der Nacherbe wird mit dem Ableben des Vorerben regelmäßig Rechtsnachfolger des Erblassers und bekommt dessen gesamtes Vermögen. Nach erfolgter Pfändung steht dieses Vermögen dann aber nicht mehr dem Nacherben, sondern dem Gläubiger zu.

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