Pfändung in Miterbenanteil – Gläubiger darf den Erbteil nicht ohne weiteres veräußern
BGH – Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/19
- Erbteil wird von Gläubigern eines Miterben gepfändet
- Erbteil wird nachfolgend von den Gläubigern an einen Dritten veräußert
- Gläubiger sind nicht zur Veräußerung des Erbteils berechtigt
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz zu klären, ob derjenige, der einen Erbteil pfändet, den Erbteil an einen Dritten verkaufen darf.
In der Angelegenheit waren drei Erben A, B und C in Erbengemeinschaft als Eigentümer einer Immobilie eingetragen.
Die Gläubiger Y und Z des Erben A pfändeten in der Folge dessen Erbteil. Nachfolgend veräußerten sie den gepfändeten Erbteil an einen Beteiligten X.
Antrag an das Grundbuchamt zur Änderung des Grundbuchs
Diesen Erbteilskaufvertrag legten X, Y und Z dem zuständigen Grundbuchamt vor und beantragten dort die Berichtigung des Grundbuches. Anstatt des Miterben A sollte der X als Miteigentümer in das Grundbuch aufgenommen werden.
Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchänderung ab. Es verlangte von den Antragstellern eine spezielle Anordnung des Vollstreckungsgerichts bzw. eine Genehmigung des A.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legten die Betroffenen Beschwerde ein.
OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück
Die Beschwerde wurde aber vom OLG als unbegründet zurückgewiesen. Eine Pfändung und Überweisung eines Erbteils würde, so das OLG, den Gläubiger nicht zur Veräußerung des Erbteils ermächtigen.
Hiergegen erhoben die Betroffenen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Der BGH teilte jedoch die Einschätzung des OLG und des Grundbuchamtes und wies die Rechtsbeschwerde ebenfalls als unbegründet ab.
In der Begründung seiner Entscheidung verwies der BGH darauf, dass der Y und der Z aufgrund der Pfändung und Überweisung des Erbteils nicht berechtigt gewesen seien, den Erbanteil des A zu veräußern.
Freihändige Veräußerung eines gepfändeten Erbteils nicht ohne weiteres möglich
Eine solche freihändige Veräußerung eines gepfändeten Erbteils sei nur nach einem gesonderten Beschluss des Vollstreckungsgerichts möglich. Ein solcher Beschluss liege aber nicht vor.
Soweit einem Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Erbteil überwiesen werde, würde ihn dies dazu berechtigen, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 2042 BGB zu betreiben.
Die Pfändung und nachfolgende Überweisung eines Erbteils gebe dem Gläubiger aber nicht das Recht, den Erbteil auf einen Dritten zu übertragen.
Ein Pfändungsgläubiger werde, so der BGH, bei einer Überweisung zur Einziehung nicht Inhaber des Rechts. Inhaber des Rechts bleibe vielmehr der ursprüngliche Schuldner.
Pfändungsgläubiger ist in seinen Rechten beschränkt
Aus diesem Grund könne der Gläubiger auch nicht uneingeschränkt über das Recht verfügen und es veräußern.
Will der Gläubiger das Recht veräußern, so bedürfe es hierzu eines besonderen Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, § 857 Abs. 5 ZPO.
Ausreichend für eine Veräußerung wäre auch eine Genehmigung der Erbteilsveräußerung durch den Schuldner A gewesen.
Nachdem eine solche Genehmigung aber bis zuletzt nicht beigebracht wurde, blieb der A auch vorerst als Miteigentümer im Grundbuch.
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