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Schuldner macht eine Erbschaft – Wie kommt dessen Gläubiger zu seinem Geld?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gläubiger muss jedenfalls bis zum Erbfall warten
  • Nimmt der Schuldner das Erbe an, dann kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben
  • Ist der Schuldner nur Miterbe, kann der Gläubiger den Anteil des Schuldners am Erbe pfänden

Wenn jemand bei einer anderen Person Schulden hat, dann ist der Vermögenszuwachs, der mit einer Erbschaft verbunden ist, für beide Seiten von Vorteil.

Der Schuldner kann als Erbe die gegen ihn gerichtete Forderung mit Mitteln aus der Erbschaft begleichen und ist seine Schulden los. Der Gläubiger bekommt seine gegen den Erben offen stehende Forderung ausgeglichen und kann insoweit die Bücher schließen.

Manchmal verläuft dieser Prozess der Schuldentilgung im Falle einer Erbschaft aber nicht so reibungslos, wie sich dies der Gläubiger vielleicht wünschen würde. Der Gläubiger weiß in diesen Fällen zwar positiv von der Erbschaft, die sein Schuldner gemacht hat, letzterer macht aber keine Anstalten, seine Schulden beim Gläubiger zu begleichen.

In diesen Fällen sind für den Gläubiger Kenntnisse über seine Möglichkeiten, gegen den Erben als seinen Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können, essentiell.

Vor dem Erbfall geht nichts

Grundlegend ist für den Gläubiger wichtig zu wissen, dass er jedenfalls bis zum Eintritt des Erbfalls warten muss, um überhaupt gegen den Erben vorgehen zu können. Vor Eintritt des Erbfalls existiert keine Vermögensposition, in die der Gläubiger vollstrecken könnte. Weder der in einem Testament eingesetzte noch der gesetzliche Erbe haben vor dem Ableben des Erblassers irgendeine für den Gläubiger verwertbare Rechtsposition.

Die Erben mögen sich Hoffnung auf die zukünftige Erbschaft machen, dies ist für den Gläubiger vollstreckungsrechtlich jedoch irrelevant.

Es ist für den Gläubiger also nicht möglich, sich ein zukünftiges Erbrecht seines Schuldners oder zumindest dessen zukünftigen Pflichtteil im Wege der Zwangsvollstreckung zu sichern.

Recht auf Annahme der Erbschaft kann nicht gepfändet werden

Ebenso ist es weder vor noch nach Eintritt des Erbfalls möglich, das Recht des Erben auf Annahme der Erbschaft zu pfänden.

Wie später noch zu zeigen ist, ist die Annahme der Erbschaft eine wichtige Zäsur bei der Klärung vollstreckungsrechtlicher Fragen gegen den Erben. Der Gläubiger kann hier dem Erben die Entscheidung, ob er die Erbschaft annehmen will oder nicht, nicht mittels einer Pfändung aus der Hand nehmen.

Die Entscheidung über die Annahme einer Erbschaft ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, so OLG München, Beschluss vom 19.01.2015, 31 Wx 370/14.

Der Schuldner ist Alleinerbe

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten und ist der Schuldner alleiniger Erbe, dann ist die Lage für den Gläubiger relativ übersichtlich.

Die wichtigste Frage, die der Gläubiger in solchen Fällen nämlich klären muss, ist, ob sein Schuldner die Erbschaft angenommen hat. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung erfolgt sein oder aber auch durch einfaches Verstreichenlassen der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Vor der Annahme der Erbschaft durch den Schuldner und Erben ist wegen eigener Verbindlichkeiten des Schuldners eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass nicht zulässig, § 778 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung).

Hat der Alleinerbe die Erbschaft ausgeschlagen, so ist der Gläubiger in seinem Bemühen, an sein Geld zu kommen, gescheitert. Mit der form- und fristgerechten Ausschlagung hat der Alleinerbe jegliches Band zur Erbschaft zerschnitten. Der Gläubiger hat keine Möglichkeit, an Vermögenswerte aus der Erbschaft zu kommen.

Hat der Alleinerbe die Erbschaft hingegen angenommen und ist der Gläubiger in Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid), dann kann er alle vollstreckungsrechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die offene Forderung auszugleichen. Er kann bewegliche Sachen, die der Schuldner geerbt hat, pfänden und einer Verwertung zuführen.

Er kann sich aber auch Forderungen, die dem Schuldner aus der Erbschaft zustehen, pfänden und sich zur eigenen Einziehung überweisen lassen.

Der Schuldner ist Mitglied einer Erbengemeinschaft

Etwas schwieriger ist die Rechtslage für den Schuldner, wenn sein Schuldner nicht Alleinerbe geworden ist, sondern neben dem Schuldner noch weitere Erben zur Erbfolge berufen sind.

Auch hier ist zunächst entscheidend, ob der Schuldner als Miterbe die ihm angetragene Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat. Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger kommen auch hier nur dann in Frage, wenn der Schuldner sein Erbe angetreten und nicht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hat.

Welche Rechte der Gläubiger gegen seinen Schuldner als Miterbe geltend machen kann, hängt im Falle der Annahme der Erbschaft durch den Schuldner weiter davon ab, ob der Nachlass unter den mehreren Erben bereits auseinandergesetzt, also verteilt, ist.

Vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann der Gläubiger sinnvoll nur den Anteil des Miterben am Nachlass insgesamt pfänden, § 859 Abs. 2 ZPO.

Betreibt der Gläubiger, der einen Vollstreckungstitel nur gegen einen Miterben hat, hingegen vor Nachlassauseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in einzelne Nachlassgegenstände, muss er sich auf Gegenwind von den anderen Miterben einrichten, die die Vollstreckung nicht dulden werden und auch nicht dulden müssen.

Nach erfolgter Auseinandersetzung ist dem Schuldner als Miterben sein Anteil an dem Nachlass mit dinglicher Wirkung zugewiesen.

In diese dem Schuldner übertragenen Gegenstände kann der Gläubiger bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels wiederum problemlos Vollstreckungsmaßnahmen anbringen.

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