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Recht auf Annahme der Erbschaft kann nicht gepfändet werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Beschluss vom 19.01.2015 - 31 Wx 370/14

  • Gläubiger pfändet Anspruch auf Annahme der Erbschaft
  • Erbin erklärt Ausschlagung der Erbschaft
  • Gläubiger darf kein Erbschein erteilt werden

Im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins hatte das Oberlandesgericht München eine vollstreckungsrechtliche Vorfrage zu klären.

In der vom OLG entschiedenen Angelegenheit hatte eine Erblasserin am 30.09.1984 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin Erbin A und Erbin B zu je ½ als Erben eingesetzt.

Von dieser Erbeinsetzung hatte offenbar ein Gläubiger der Erbin A Wind bekommen. Dieser hatte nämlich das Amtsgericht Burgwedel dazu bewegt, einen Pfändungsbeschluss gegen die Erbin A zu erlassen.

Mit diesem Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel pfändete der Gläubiger die Ansprüche der Erbin A auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft betreffend die unlängst verstorbenen Erblasserin und ließ sich diese Ansprüche durch den gerichtlichen Beschluss zur Einziehung überweisen.

Gläubiger erklärt für die Erbin die Annahme der Erbschaft

Mit diesem vollstreckungsrechtlichen Beschluss ausgestattet erklärte der Gläubiger für die Erbin A gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft.

Die Erbin A war von diesem Vorgehen ihres Gläubigers aber offenbar wenig begeistert. Sie wollte verhindern, dass der Gläubiger auf die Erbschaft zugreifen kann und erklärte gegenüber dem Nachlassgericht form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft.

Von dieser Ausschlagung ließ sich der Gläubiger aber nicht weiter irritieren. Er beantragte vielmehr beim Nachlassgericht des Erlass eines Erbscheins, der die Erbin A und die Erbin B aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1984 als hälftige Miterben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag des Gläubigers allerdings mit Hinweis auf die von der Erbin A erklärte Ausschlagung der Erbschaft zurück.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts richtete der Gläubiger seine Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Beim OLG hatte der Gläubiger allerdings auch keinen Erfolg. Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der von dem Gläubiger beantragte Erbschein nicht hätte erteilt werden dürfen, da die Erbin A die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen habe. Die Tatsache, dass der Gläubiger für die Erbin A gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft erklärt hatte, stehe einer wirksamen Ausschlagung des Erbes nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang beurteilte das OLG die vom Gläubiger betriebene Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft der Erbin A als unwirksam.

Recht zur Annahme einer Erbschaft ist nicht pfändbar

Sowohl das Recht zur Annahme als auch das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft seien höchstpersönlich und grundsätzlich nicht pfändbar. Die Annahme einer Erbschaft kann, ebenso wie die Ausschlagung, nur vom Erben selber erklärt werden. Ein Gläubiger kann sich diese Rechte nicht auf dem Weg der Pfändung übertragen lassen und dann selbstständig ausüben.

Der Geschäftswert für die Entscheidung wurde vom Gericht auf einen Betrag in Höhe von 1.105.752,78 Euro festgesetzt.

Der gescheiterte Erbscheinsantrag war für den Gläubiger demnach mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

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