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Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nicht vererblich

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12

  • TV-Star erhebt gegen Medienverlag Klage wegen Berichterstattung
  • Nach Klageerhebung verstirbt der TV-Star
  • BGH: Persönlichkeitsrecht ist nicht vererbbar

Die Frage, ob die Erben eines berühmten TV-Stars nach dessen Tod von einem Medienverlag Entschädigungsansprüche wegen einer über den TV-Star zu dessen Lebzeiten erfolgten Berichterstattung geltend machen können, hatte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zu klären.

Über einen bekannten österreichschen TV-Star war im Zusammenhang mit dem Unfalltod seiner Tochter und auch im Zusammenhang mit der Erkrankung des TV-Stars in den Jahren 2009 und 2010 wiederholt sehr intensiv in diversen Zeitschriften berichtet worden.

Der TV-Star sah durch diese Berichterstattung seine Persönlichkeitsrechte verletzt und erhob am 11.02.2011 beim Landgericht Berlin Klage gegen den Medienverlag auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 30.000 Euro. Am darauf folgenden Tag, dem 12.02.2011 verstarb der TV-Star.

Erben setzen den Prozess fort

Der Prozess wurde von dem Erben des TV-Stars fortgesetzt. Vor dem Landgericht sowie dem Kammergericht wurde die Klage zurückgewiesen. Gegen das die Klage abweisende Berufungsurteil legte der Erbe des TV-Stars Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Doch auch der BGH entschied in dritter Instanz gegen den Erben. Entschädigungsansprüche wegen einer Persönlichkeitsverletzung, so der BGH, seien grundsätzlich nicht vererblich.

In der Begründung seiner Entscheidung wiesen die BGH-Richter zunächst darauf hin, dass die Frage, ob Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes auch vom Erben des Betroffenen geltend gemacht werden können, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. In der Fachliteratur würden, so der BGH, hierzu verschiedene Meinungen vertreten.

Während von der einen Seite die Vererblichkeit solcher Ansprüche mit Hinweis auf die Vererblichkeit von Schmerzensgeldansprüchen bejaht wird, lehnt die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum die Vererblichkeit mit Hinweis auf den Zweck von Entschädigungsansprüchen ab. Durch eine Entschädigung bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes, so die die Vererblichkeit ablehnende Meinung, solle dem Betroffenen in erster eine Genugtuung für die erlittene Verletzung seiner Rechte verschafft werden. Lebe aber die von der Berichterstattung betroffene Person gar nicht mehr, so könne dieser Zweck durch Zahlung an den Erben nicht mehr erfüllt werden.

Persönlichkeitsrecht ist höchstpersönlich und nicht vererbbar

Im Ergebnis schloss sich der BGH der die Vererblichkeit ablehnenden Meinung an.

Dabei stellte der BGH grundlegend fest, „dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind“.

Dabei könne man den Regelungen des BGB weder unmittelbar noch mittelbar eine Entscheidung des Gesetzgebers für die eine oder auch die andere Lösung entnehmen.

Die Unvererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs ergebe sich aber, so der BGH, „aus Natur und Zweck“ des Anspruchs. Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts war der auch von der herrschenden Literturmeinung in den Vordergrund gerügte Aspekt, wonach einem Verstorbenen bei einer zu Lebzeiten erlittenen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die Zahlung einer Entschädigung an dessen Erben keine Genugtuung mehr verschafft werden kann. Mit dem Ableben des Betroffenen würde die Entschädigung ihre Bedeutung verlieren.

Die Klage des Erben des TV-Stars wurde danach vom BGH letztinstanzlich und rechtskräftig abgewiesen.

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