Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht Verstorbener

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Persönlichkeitsrecht erlischt nicht mit dem Tod eines Menschen
  • Erben müssen kommerzielle Ausbeutung des Namen und des Abbildes des Erblassers nicht hinnehmen
  • Urheberrecht eines Erblassers erlischt erst nach 70 Jahren

Mit dem Tod eines Menschen erlischt grundsätzlich auch dessen Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das aus Artikel 1, 2 Grundgesetz abgeleitete Persönlichkeitsrecht, also das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit, mit dem Ableben eines Menschen ersatzlos wegfallen würde.

Vielmehr hat auch ein Verstorbener Anspruch auf Wahrung seiner Menschenwürde und Achtung seiner Person.

Auch Verstorbene haben ein Persönlichkeitsrecht

Bereits wiederholt mussten sich Gerichte mit der Frage des so genannten postmortalen Persönlichkeitsrechts beschäftigen.

In diesen Fällen ging es regelmäßig um die Frage, ob es die Verwandten eines Verstorbenen hinzunehmen haben, wenn der Verstorbene in einer ehrverletzenden und auch nachweisbar wahrheitswidrigen Weise in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

Persönlichkeitsrecht des Erblassers kann auch nach seinem Tod geschützt werden

In Fällen, in denen das Leben des betroffenen Verstorbenen oder der Verstorbene selber in herabwürdigender Weise öffentlich in Misskredit gebracht wird, haben die nächsten Verwandten – also nicht zwingend die Erben – einen Anspruch auf Unterlassung und Widerruf der unwahren Behauptungen.

Je näher der Todeszeitpunkt des Betroffenen ist, desto eher können Verwandte das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen geltend machen.

Ein Zeitpunkt, zu dem das Persönlichkeitsrecht einer Person erlischt, ist weder durch Gesetz noch durch Richterrecht definiert.

Von den Gerichten wird aber angenommen, dass das Persönlichkeitsrecht schwächer wird, je mehr Zeit nach dem Tod des Betroffenen schon ins Land gegangen ist.

Auch die kommerzielle Nutzung von Namen und/oder Abbildungen Verstorbener müssen die Erben nicht kommentarlos hinnehmen.

So konnte sich beispielsweise die Erbin der im Jahr 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich erfolgreich gegen die Nutzung des Namens und von Bildern ihrer Mutter zu Werbezwecken unter anderem für Autos, Kosmetikartikel, T-Shirts und Armbanduhren wehren.

Der BGH vertrat in diesem Fall in seiner Entscheidung die Auffassung, dass das „allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht … dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit (dienen).

Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu“ (BGH, Urt. v. 1. 12. 1999 - I ZR 49/97).

Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes von Verstorbenen soll ausgebaut werden

Zu berücksichtigen ist aber, dass nach Auffassung des BGH Ansprüche aus einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich sind, bevor diese Ansprüche nicht vor dem Tod des Betroffenen bereits rechtskräftig tituliert sind (BGH, Urteil vom 29.04.2014, VI ZR 246/12).

Auch vor dem Hintergrund dieses Urteils sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Februar 2024 vor, den § 1922 BGB um folgenden Absatz 2 zu ergänzen:

„Die Erbschaft umfasst auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.“

Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Auch Urheberrechte des Verstorbenen gehen mit dem Tod nicht unter, sondern sind auch nach dem Tod des Rechteinhabers zu respektieren.

Gemäß § 64 UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) erlischt das Urheberrecht erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Erben des Urhebers können also lange nach dem Tod des Künstlers noch Rechte auf Unterlassen einer nicht autorisierten Nutzung oder Umgestaltung des geschützten Werkes und auf Schadensersatz geltend machen.

Dass aber auch diese Rechte von dem Erben selbst innerhalb der Siebzigjahresfrist des § 64 UrhG mit zunehmender Zeitdauer nicht mehr uneingeschränkt geltend gemacht werden können, musste im Jahr 2010 der Enkel des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs erleben.

Was hat das Urheberrecht eines Verstorbenen mit Stuttgart 21 zu tun?

In dem Urteil des LG Stuttgart vom 25.10.2010 vertrat das Gericht ohne jeden gesetzlichen Anhaltspunkt die Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch des Enkel des Architekten als Erben, gerichtet auf Erhalt des Bahnhofsgebäudes, unter anderem deswegen nicht gegeben sei, da das an sich vererbliche Urheberrecht des im Jahr 1956 verstorbenen planenden Architekten bereits am „Verblassen“ sei.

Es kann mithin festgestellt werden, dass auch die Justiz daran mitgewirkt hat, dass das Milliardengrab "Stuttgart 21" tatsächlich realisiert wird.

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