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Kein Anspruch auf Übersendung eines Originaltestaments aus der Nachlassakte

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 06.12.2019 – 3 Wx 224/19

  • Beteiligte will Einsicht in das Original eines Testaments nehmen
  • Nachlassgericht weigert sich, das Original des Testaments an den Anwalt der Beteiligten zu übersenden
  • Beschwerde gegen Entscheidung des Nachlassgerichts bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob eine Beteiligte an einem Nachlassverfahren von dem zuständigen Nachlassgericht verlangen kann, dass ihrem Anwalt ein Testament im Original zur Einsicht übermittelt wird.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser ein privatschriftliches Testament errichtet.

Nach dem Erbfall kamen einer Schwester des Erblassers Zweifel an der Wirksamkeit und Authentizität des Testaments.

Rechtsanwalt beantragt beim Nachlassgericht Akteneinsicht

Die Schwester des Erblassers mandatierte einen Rechtsanwalt und beauftragte diesen Einsicht in die Nachlassakte und vor allem das Original des Testaments zu nehmen.

Der im Norden Deutschlands ansässige Anwalt beantragte vor diesem Hintergrund bei dem zuständigen Nachlassgericht Ratingen, dass die Nachlassakte mitsamt Originaltestament zum Amtsgericht in Kiel gesendet werden möge.

Das Nachlassgericht Ratingen übersandte dem Anwalt daraufhin die komplette Nachlassakte. Das fragliche Testament war aber nicht im Original, sondern lediglich als beglaubigte Kopie beigefügt.

Nachlassgericht will das Original des Testaments nicht per Post versenden

Eine Übermittlung des Originals des Testaments lehnte das Nachlassgericht Ratingen aber ab, da es Sorge hatte, das Testament könne auf dem Postweg verloren gehen.

Das Nachlassgericht wies den Anwalt aber darauf hin, dass vor Ort in Ratingen Einsicht in das Original des Testaments genommen werden könne.

Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, das Original an das Amtsgericht Kiel zum Zweck der Einsichtnahme zu übersenden, legte die Betroffene über ihren Anwalt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG lehnt Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG hatte bereits Zweifel an der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, wies die Beschwerde aber jedenfalls als unbegründet ab.

Das OLG stellte fest, dass nach § 13 Abs. 4 FamFG jedenfalls kein einklagbarer Anspruch auf Überlassung von Verfahrensakten an einen Rechtsanwalt in dessen Kanzleiräume besteht.

Die Entscheidung über die Art der Akteneinsicht liege vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Bei seiner Entscheidung, auf welchem Weg einem Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren sei, müsse und dürfe das Nachlassgericht auch immer die Gefahr des Verlustes unersetzlicher Akten berücksichtigen.

Nachdem ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf Überlassung des Originaltestaments nicht bestand und das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hatte, wurde die Beschwerde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

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