Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Privates Testament ist keine öffentliche Urkunde - Grundbuchamt kann für Grundbuchberichtigung auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.07.2018 – 34 Wx 174/18

  • Erbin will Grundbuchberichtigung mit Hilfe eines privaten Testaments vollziehen
  • Grundbuchamt besteht auf der Vorlage eines Erbscheins
  • Oberlandesgericht gibt dem Grundbuchamt Recht

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu befinden, ob ein Grundbuchamt von einer Erbin zu Recht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis ihrer Rechte fordern konnte.

Der Erblasser war Eigentümer einer Wohnung. In einem privatschriftlichen Testament hatte der Erblasser seine Tochter als alleinige Erbin eingesetzt. Gleichzeitig hatte der Erblasser in dem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Das Testament gab der Erblasser in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht.

Nach dem Eintritt des Erbfalls wollte die Tochter des Erblassers beim zuständigen Grundbuchamt das Eigentum an der Wohnung vom Erblasser auf sich als neue Eigentümerin umschreiben lassen.

Erbin will sich Kosten für einen Erbschein sparen

Die Tochter wollte sich dabei aber die Kosten für einen Erbschein ersparen. Sie wies das Grundbuchamt vielmehr darauf hin, dass sie nach durchgeführter Testamentsvollstreckung Eigentumsrechte an der fraglichen Immobilie habe. Die Wohnung sei ihr als Alleinerbin bereits von dem Testamentsvollstrecker übergeben worden.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchberichtigung ab. Sie verwies die Alleinerbin vielmehr darauf, dass diese das Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen müsse.

Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Alleinerbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Erbin verweist auf die amtliche Verwahrung des Testaments

In der Beschwerdebegründung wies die Betroffene darauf hin, dass das private Testament, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergebe, schließlich in der amtlichen Verwahrung gewesen sei und sich die Erbfolge in dem Testament eindeutig geregelt sei. Ein Erbschein sei vor diesem Hintergrund entbehrlich.

Das Oberlandesgericht konnte dieser Einschätzung der Betroffenen allerdings nicht folgen und wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück.

Das OLG verwies in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel durch Erbschein oder alternativ durch eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, nachzuweisen ist.

Privates Testament ist keine öffentliche Urkunde

Eine öffentliche Urkunde liege dann vor, wenn die Erklärung „von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen“ wurde.

Das von der Erbin vorgelegte private Testament war in diesem Sinn keine öffentliche Urkunde.

Und auch durch den Umstand, dass sich das private Testament in öffentlicher Verwahrung befunden hat und von einem Amtsgericht eröffnet wurde, wurde, so das OLG, aus dem privaten Testament keine öffentliche Urkunde.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass nach der Rechtsprechung des BGH für die Auflösung eines Kontos nach einem Erbfall von der kontoführenden Bank nicht zwingend ein Erbschein gefordert werden könnte, lief am Ende ins Leere.

Das fragliche Urteil des BGH sei, so das OLG, auf die Grundbuchberichtigung gar nicht anwendbar, da mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Sonderregelung gelte, die jedenfalls zu beachten sei.

Im Ergebnis musste sich die Erbin mithin doch um einen Erbschein bemühen, um das Eigentum an der Wohnung auf sich umschreiben zu lassen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Woher bekommt man öffentliche Urkunden für einen Erbscheinsantrag?
Wann kann sich der Erbe einen Erbschein sparen?
Wie kann ich mich als Erbe gegenüber der Bank des Erblassers legitimieren?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht