Privates Testament ist keine öffentliche Urkunde - Grundbuchamt kann für Grundbuchberichtigung auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 25.07.2018 – 34 Wx 174/18

  • Erbin will Grundbuchberichtigung mit Hilfe eines privaten Testaments vollziehen
  • Grundbuchamt besteht auf der Vorlage eines Erbscheins
  • Oberlandesgericht gibt dem Grundbuchamt Recht

Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu befinden, ob ein Grundbuchamt von einer Erbin zu Recht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis ihrer Rechte fordern konnte.

Der Erblasser war Eigentümer einer Wohnung. In einem privatschriftlichen Testament hatte der Erblasser seine Tochter als alleinige Erbin eingesetzt. Gleichzeitig hatte der Erblasser in dem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Das Testament gab der Erblasser in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht.

Nach dem Eintritt des Erbfalls wollte die Tochter des Erblassers beim zuständigen Grundbuchamt das Eigentum an der Wohnung vom Erblasser auf sich als neue Eigentümerin umschreiben lassen.

Erbin will sich Kosten für einen Erbschein sparen

Die Tochter wollte sich dabei aber die Kosten für einen Erbschein ersparen. Sie wies das Grundbuchamt vielmehr darauf hin, dass sie nach durchgeführter Testamentsvollstreckung Eigentumsrechte an der fraglichen Immobilie habe. Die Wohnung sei ihr als Alleinerbin bereits von dem Testamentsvollstrecker übergeben worden.

Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchberichtigung ab. Sie verwies die Alleinerbin vielmehr darauf, dass diese das Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen müsse.

Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Alleinerbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Erbin verweist auf die amtliche Verwahrung des Testaments

In der Beschwerdebegründung wies die Betroffene darauf hin, dass das private Testament, aus dem sich ihre Alleinerbenstellung ergebe, schließlich in der amtlichen Verwahrung gewesen sei und sich die Erbfolge in dem Testament eindeutig geregelt sei. Ein Erbschein sei vor diesem Hintergrund entbehrlich.

Das Oberlandesgericht konnte dieser Einschätzung der Betroffenen allerdings nicht folgen und wies die Beschwerde kostenpflichtig zurück.

Das OLG verwies in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel durch Erbschein oder alternativ durch eine Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, nachzuweisen ist.

Privates Testament ist keine öffentliche Urkunde

Eine öffentliche Urkunde liege dann vor, wenn die Erklärung „von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen“ wurde.

Das von der Erbin vorgelegte private Testament war in diesem Sinn keine öffentliche Urkunde.

Und auch durch den Umstand, dass sich das private Testament in öffentlicher Verwahrung befunden hat und von einem Amtsgericht eröffnet wurde, wurde, so das OLG, aus dem privaten Testament keine öffentliche Urkunde.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass nach der Rechtsprechung des BGH für die Auflösung eines Kontos nach einem Erbfall von der kontoführenden Bank nicht zwingend ein Erbschein gefordert werden könnte, lief am Ende ins Leere.

Das fragliche Urteil des BGH sei, so das OLG, auf die Grundbuchberichtigung gar nicht anwendbar, da mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO eine Sonderregelung gelte, die jedenfalls zu beachten sei.

Im Ergebnis musste sich die Erbin mithin doch um einen Erbschein bemühen, um das Eigentum an der Wohnung auf sich umschreiben zu lassen.

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