Für einen Vertrag über eine Immobilie kann eine Vollmacht nur dann eingesetzt werden, wenn die Vollmacht öffentlich beglaubigt ist!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus?
  • Umfasst die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte?
  • Ist die Vollmacht von einem Notar beglaubigt worden?

Oft stellt sich bei einem Erbfall die Frage, ob und in welchem Umfang Vollmachten wirksam eingesetzt werden können.

Wenn der Erblasser einer anderen Person eine Vollmacht erteilt hat und diese Vollmacht im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft zum Einsatz kommen soll, dann muss man grundlegend mehrere Fragen klären.

Zum einen ist natürlich interessant, ob der Vollmachtgeber noch lebt oder bereits verstorben ist.

Gilt die Vollmacht „über den Tod hinaus“?

Nach dem Tod des Vollmachtgebers muss der Bevollmächtigte zwingend überprüfen, ob die ihm erteilte Vollmacht „über den Tod hinaus“ Geltung beansprucht. Dies muss aus dem Text der Vollmacht hervorgehen.

Weiter muss geprüft werden, ob die Vollmacht überhaupt die Vornahme von Immobiliengeschäften umfasst.

Was der Bevollmächtigte mit Hilfe seiner Vollmacht machen darf, muss sich ebenfalls möglichst zweifelsfrei aus dem Text der Vollmacht ergeben (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.12.2009, 34 Wx 97/09).

Ist die Vollmacht öffentlich beglaubigt?

Ist sowohl die Geltungsdauer über den Tod hinaus als auch der Umfang der Vollmacht positiv geklärt, dann kommt ein weiterer Punkt an dem allzu viele mittels Vollmacht vorgenommene Immobiliengeschäfte am Ende doch scheitern.

Aus § 29 Grundbuchordnung besteht nämlich für ein Grundstücksgeschäft das Erfordernis, dass die Vollmacht „öffentlich beglaubigt“ sein muss.

Es reicht für ein Grundstücksgeschäft mithin nicht aus, wenn die Vollmacht nur privatschriftlich erteilt wurde.

In der Praxis werden insbesondere Betreuungs- oder Vorsorgevollmachten aber nur privatschriftlich erteilt.

Waren die Beteiligten mit der Vollmacht beim Notar?

Den Gang zum Notar, um die Vollmacht dort notariell beglaubigen zu lassen, sparen sich die Beteiligten in vielen Fällen.

Fehlt einer Vollmacht aber die Unterschriftsbeglaubigung z.B. durch einen Notar, dann ist sie für die Vornahme eines Grundstücksgeschäfts untauglich.

Liegt nur eine private Vollmacht vor, dann wird sich das zuständige Grundbuchamt, das die Voraussetzungen des § 29 GBO prüfen wird, weigern, den mit Hilfe der Vollmacht abgeschlossenen Immobilienvertrag zu vollziehen und entsprechende Änderungen im Grundbuch vorzunehmen.

Wenn in dieser Situation der Vollmachtgeber nicht mehr für eine Genehmigung des Grundstücksgeschäfts zur Verfügung steht, dann kann das mit Hilfe der Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht umgesetzt werden.

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