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Wie kann ein nichteheliches Kind erfahren, wer sein leiblicher Vater ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mutter muss den Namen des Vaters preisgeben
  • Kind kann die Mutter notfalls auf Auskunft verklagen
  • Nichteheliches Kind kann sein Erbrecht nach seinem Vater einfordern

Nicht jedes Kind hat das Glück, in einer intakten Familie mit Vater und Mutter aufzuwachsen.

Manchmal weiß ein Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter aufwächst, gar nicht, wer sein Vater ist.

Im Hinblick auf ein mögliches Erbrecht des Kindes ist diese Situation für das Kind durchaus misslich.

Nichteheliches Kind hat Erb- und Pflichtteilsansprüche

Verstirbt nämlich der Vater des Kindes, dann stehen auch dem nichtehelichen Kind ein volles Erb- bzw. gegebenenfalls ein Pflichtteilsrecht zu.

Ein nichteheliches Kind ist erbrechtlich dem ehelichen Kind vollkommen gleichgestellt, Art. 6 Abs. 5 GG (Grundgesetz).

Von seinem Erbrecht hat das nichteheliche Kind nur dann nichts, wenn es gar nicht weiß, wer sein Vater ist und ob der Vater noch am Leben ist.

Mutter muss Name und Anschrift des Vaters benennen

Das nichteheliche Kind hat aber durchaus berechtigte Aussichten, den Namen und die Anschrift seines Erzeugers in Erfahrung zu bringen und auf diesem Weg sein mögliches Erbrecht abzuklären.

Ein nichteheliches Kind hat nämlich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1988 gegen seine Mutter einen Anspruch auf Bekanntgabe von Namen und Anschrift seines Vaters (BVerfG, Beschluss vom 18.01.1988, 1 BvR 1589/87).

Nötigenfalls kann ein nichteheliches Kind diesen Auskunftsanspruch gegen die eigene Mutter auch klageweise durchsetzen. Ein Anspruch für das Kind resultiert aus § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Mehrere Väter gibt es nicht

Die Mutter kann sich auch nicht mit dem Argument verteidigen, dass ihr eine Benennung des Vaters unmöglich sei, da sie im maßgeblichen Zeitraum mit mehreren Männern verkehrt habe.

In diesem Fall muss die Mutter nämlich die Namen aller Männer preisgeben, die als  potentielle Väter in Betracht kommen.

Hat das Kind erst den Namen seines Vaters in Erfahrung gebracht, kann es gegen seinen Vater ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in die Wege leiten.

Im Rahmen dieses Verfahrens kann dann auch ein DNA-Test durchgeführt werden, § 178 FamFG.

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