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Nichteheliche Tochter des Erblassers scheidet nach vorzeitigem Erbausgleich aus der Erbfolge aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 19.02.2024 – 14 W 93/23 (Wx)

  • Nichteheliche Tochter wählt im Jahr 1982 den vorzeitigen Erbausgleich und scheidet aus der Erbfolge aus
  • Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2022 erklärt die Tochter die Anfechtung und will wieder Erbin sein
  • Gerichte bestätigen die Wirksamkeit des vorzeitigen Erbausgleichs

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte über das Erbrecht einer nichtehelichen Tochter eines Erblassers zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser, der kein Testament hinterlassen hatte, im Jahr 2022 verstorben.

Der Erblasser hatte mit seiner im Jahr 2013 vorverstorbenen Ehefrau zwei eheliche Kinder A und B.

Der Erblasser hatte zwei eheliche Kinder und eine nichteheliche Tochter

Im Jahr 1957 war eine weitere Tochter C des Erblassers aus einer außerehelichen Beziehung geboren worden.

Die außereheliche Tochter nahm ihren Vater im Jahr 1981 vor Gericht auf einen vorzeitigen Erbausgleich in Anspruch.

Nach der – inzwischen im Jahr 1998 aufgehobenen – gesetzlichen Regel in § 1934d BGB a.F. galt folgendes:

Ein nichteheliches Kind, welches das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen.

Vater und Tochter C einigten sich in der Folge vor Gericht.

Gegen Zahlung von 8.000 DM verliert die nichteheliche Tochter ihr Erbrecht

Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.000 DM schied die Tochter C im Jahr 1982 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs aus der Erbfolge nach ihrem Vater aus, § 1934e BGB a.F..

Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2022 wollte die außereheliche Tochter C diesen Vergleich und das Ausscheiden aus der Erbfolge aber nicht mehr gegen sich gelten lassen.

Sie beantragte vielmehr beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie, neben den beiden ehelichen Kindern, als gesetzliche Erbin zu 1/3 nach ihrem Vater ausweisen sollte.

Gerichtlicher Vergleich wird angefochten

Sie erklärte in diesem Zusammenhang die Anfechtung des Vergleichs aus dem Jahr 1982 wegen arglistiger Täuschung.

Der Erblasser habe, so die Tochter C, im Jahr 1982 seine wahren Vermögensverhältnisse verschleiert und falsch angegeben.

Außerdem sei der Vergleich mit ihrem Vater aus dem Jahr 1982 nicht angemessen und verletze sie in ihren Grund- und Menschenrechten.

Eheliche Kinder beantragen ihrerseits einen Erbschein

Die ehelichen Kinder hielten von dieser Argumentation ihrer Halbschwester nicht viel und beantragten ihrerseits einen Erbschein beim Nachlassgericht, der sie als Erben zu je ½ nach ihrem Vater ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der außerehelichen Tochter als unbegründet ab.

Der Vergleich aus dem Jahr 1982 sei, so das Nachlassgericht, rechtsgültig und könne jedenfalls wegen des Ablaufs der Anfechtungsfrist nicht mehr wirksam angefochten werden.

Nichteheliche Tochter legt Beschwerde zum OLG ein

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Tochter C Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man aber die rechtliche Einschätzung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde der der außerehelichen Tochter ab.

Das OLG urteilte, dass die nichteheliche Tochter C nicht Erbin nach ihrem Vater geworden war, nachdem sie durch den im Jahr 1982 geschlossenen Vergleich und die Zahlung des vorzeitigen Erbausgleichs aus der Erbfolge ausgeschieden sei, § 1934e BGB a.F..

Die von der Tochter C erklärte Anfechtung sei, so das OLG, jedenfalls zu spät erfolgt und der im Jahr 1982 zwischen dem Erblasser und seiner Tochter abgeschlossene Vergleich sei auch weder unangemessen noch sittenwidrig.

Im Ergebnis wurden also lediglich die ehelichen Kinder des Erblassers Erben, die nichteheliche Tochter war bereits im Jahr 1982 aus der Erbfolge ausgeschieden.

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