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Das Erbrecht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es gibt kein gesetzliches Erbrecht in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • Nichteheliche Partner müssen ein Testament oder einen Erbvertrag errichten
  • Mietwohnung kann vom überlebenden Partner weiter genutzt werden

Gar nicht so wenige Menschen leben in einer so genannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Sie entscheiden sich bewusst dagegen, mit ihrem Partner eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

Mag die Beziehung auch noch so eng sein und bereits seit Jahren bestehen, eine staatliche Sanktionierung der Gemeinschaft soll nach dem Willen der Partner nicht erfolgen.

In Bezug auf das Erbrecht ist eine solche Verweigerungshaltung durchaus kontraproduktiv. Das deutsche Erbrecht kennt nämlich die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Form des Zusammenlebens nicht. Dem folgend gewährt das in Deutschland geltende Erbrecht auch den Partnern einer solchen Gemeinschaft im Falle des Ablebens eines der Partner nahezu keine Rechte.

Insbesondere besitzt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbfall keine gesetzlichen Erb- und dementsprechend auch keine Pflichtteilsrechte. Haben die Partner auch über Jahrzehnte einem Ehepaar gleich zusammen gelebt, haben sie wie Eheleute bis ins hohe Alter füreinander gesorgt, ohne den amtlichen Trauschein besteht im Erbfall kein Erbrecht des überlebenden Partners.

Regelung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag

Wollen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Erbfall absichern, bleibt nur der Weg über Einzeltestament oder Erbvertrag. Auch die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, wie für Eheleute problemlos möglich, ist den Partner einer Lebensgemeinschaft verbaut, § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

In einem Testament oder Erbvertrag können sich die nichtehelichen Partner unproblematisch wechselseitig als Alleinerben benennen oder neben vorhandenen Kindern als Miterben einsetzen.

Was gilt, wenn kein letzter Wille existiert?

Soweit die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft darauf verzichten, eine erbrechtliche Regelung in Form eines Testaments oder Erbvertrages zu treffen, können die Folgen im Ernstfall brutal sein. Der überlebende Partner enthält nämlich von dem Vermögen des verstorbenen Partners in diesem Fall … nichts.

Das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners geht an seine Angehörigen als gesetzliche Erben. Sind keine erbberechtigten Angehörigen mehr vorhanden, erbt am Ende der Staat das ganze Vermögen des nichtehelichen Partners, § 1936 BGB.

Ein gerichtliches Klageverfahren, mit dem der überlebende nichteheliche Partner bei Abwesenheit eines Testamentes gesetzliche Erbansprüche durchsetzen wollte, wäre absolut chancenlos.

Wie unerfreulich sich das Fehlen einer letztwilligen Verfügung bei einer nichtehelichen Partnerschaft auswirkt, musste übrigens die Lebensgefährtin des schwedischen Erfolgsautors Stieg Larsson erleben. Larsson war 2004 unerwartet verstorben und hatte kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen. Seine langjährige Partnerin hatte dementsprechend kein Erbrecht und erhielt aus dem Nachlass keinen einzigen Euro.

Die Erbschaft ging zur Gänze an die Verwandten des Autors, der zu seiner Familie dem Vernehmen nach vor seinem Tod bereits jahrelang keinen Kontakt mehr gehabt hatte.

Recht auf den Dreißigsten für den nichtehelichen Partner

Nach § 1969 BGB hat der Erbe einem Familienangehörigen des Erblassers, der zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser zusammen gelebt hat und dem der Erblasser unterhaltspflichtig war, für den Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall den Unterhalt weiter zu gewähren.

Nach dem Buchstaben des Gesetzes gilt dieser Anspruch nur für „Familienangehörige“ des Erblassers.

Nach einer (freilich bestrittenen) Ansicht ist dieser Anspruch auch dem nichtehelichen Partner, der mit dem Erblasser in einem Hausstand gelebt hat, zu gewähren.

Fortsetzung eines vom Erblasser abgeschlossenen Mietvertrages

Nach § 563 BGB kann der Lebenspartner weiter nach Eintritt des Erbfalls ein vom Erblasser begründetes Mietverhältnis über Wohnraum fortsetzen.

Der Lebenspartner kann also eine von ihm mit genutzte Mietwohnung weiter nutzen.

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