Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Welche Auswirkungen hat eine Verlobung auf das Erbrecht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verlobte haben kein gesetzliches Erbrecht
  • Die Erbeinsetzung eines Verlobten in einem Testament kann auch nach Auflösung der Verlobung Bestand haben
  • Es kommt immer auf den Willen des Erblassers an

Nahezu jeder Heirat geht im Normalfall eine Verlobung voraus.

Mann und Frau gegen sich durch eine Verlobung das wechselseitige Versprechen, sich zu heiraten. Rechtlich betrachtet ist dieser Akt der Verlobung freilich vorzugsweise von symbolischer Natur.

§ 1297 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) klärt nämlich ausdrücklich, dass man nach deutschem Recht aus einem solchen Heiratsversprechen nicht „auf Eingehung der Ehe“ verklagt werden kann.

Hat also einer der beiden Verlobten vor dem Termin beim Standesamt kalte Füße bekommen, so kann eine Verlobung weitestgehend folgenlos auch wieder aufgehoben werden.

Ansprüche der Beteiligten bei Auflösung der Verlobung

Lediglich in den §§ 1298 und 1301 BGB ist geregelt, dass bei einem Rücktritt von der Verlobung Schadensersatzansprüche des in seiner Heiratserwartung enttäuschten Partners bestehen und auch wechselseitig Geschenke zurückzugeben sind, die anlässlich der Verlobung ausgetauscht worden waren.

Losgelöst von diesen im Familienrecht des BGB geregelten Rechtsfolgen kann eine Verlobung aber auch erbrechtliche Folgen nach sich ziehen.

In Bezug auf das Erbrecht ist zunächst wichtig zu wissen, dass eine Verlobung alleine keinen Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht der Verlobten hat. Stirbt also ein Verlobter vor der Heirat, dann wird er, soweit er kein abweichendes Testament hinterlassen hat, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge von seinen Verwandten beerbt.

Kein gesetzliches Erbrecht des Verlobten

Ein gesetzliches Erbrecht des Verlobten gibt es, im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB, nicht. Wenn sich Verlobte also vor dem Hochzeitstermin gegenseitig für den Fall des Ablebens absichern wollen, müssen sie zwingend ein Testament errichten oder einen Erbvertrag abschließen. In Testament bzw. Erbvertrag kann der Verlobte selbstverständlich wirksam als Erbe eingesetzt werden.

Hat man in einem Testament oder Erbvertrag jedoch seinen Verlobten bedacht und wird die Verlobung dann noch vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, dann enthält § 2077 Abs. 2 BGB eine Auslegungsregel, wonach der letzte Wille in diesem Fall unwirksam ist.

Das Gesetz unterstellt hier also dem Erblasser, dass die Erbeinsetzung seines (Verlobungs-) Partners an den Bestand der Verlobung geknüpft war und eine Aufhebung des letzten Willens vom Erblasser nach Auflösung der Verlobung vom Erblasser lediglich vergessen wurde.

Mag diese Vermutung auf viele Fälle einer aufgelösten Verlobung zutreffen, so muss dies aber nicht zwangsläufig gelten. § 2077 Abs. 3 BGB schreibt daher vor, dass ein Testament trotzdem wirksam ist, obwohl die Verlobung vor Eintritt des Erbfalls aufgelöst wurde, wenn man davon ausgehen darf, „dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Der Erblasserwille entscheidet über die Erbfolge

Es gilt also auch im Rahmen des § 2077 Abs. 2 BGB, dass der Erblasserwille entscheidend für die Geltung oder auch Nichtgeltung einer Erbfolgeregelung sein soll.

Hat der Erblasser also noch nach Auflösung der Verlobung verlautbart, dass der Ex-Verlobungspartner weiterhin der testamentarische Alleinerbe sein soll, dann ist dieser Wille selbstverständlich zu respektieren. Die Auslegungsregel des § 2077 Abs. 2 BGB gilt für diesen Fall nicht.

Nachdem die Auflösung einer Verlobung kein offizieller nach Außen gerichteter Akt ist, stehen bei Streitigkeiten rund um den § 2077 BGB immer wieder Beweisfragen im Fokus der Auseinandersetzung. Wer die Unwirksamkeit eines Testaments wegen Auflösung einer Verlobung geltend machen will, der muss nachweisen, dass die Verlobung tatsächlich aufgelöst wurde.

An dem (nicht mehr?) Verlobten ist es dann vor Gericht den Nachweis zu führen, dass der Erblasser eine Wirksamkeit des Testaments trotz Aufhebung der Verlobung gewollt hat.

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