Ist die Ehefrau im Erbvertrag als befreite oder als nicht befreite Vorerbin ihres Mannes eingesetzt?
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 31.01.2017 – I-3 Wx 307/16
- Ehefrau beerbt ihren Mann als nicht befreite Vorerbin
- 16 Jahre nach dem Erbfall wird die Frage problematisiert, ob die Ehefrau befreite Vorerbin ist
- Grundbuchamt und Oberlandesgericht verweigern die Grundbuchkorrektur
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu klären, ob der Ehefrau eines Erblassers die Rolle einer befreiten oder einer nicht befreiten Vorerbin zukommt.
Die Eheleute hatten am 16.01.1995 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen. In diesem Erbvertrag setzen sich die Eheleute wechselseitig zu „alleinigen, unbefreiten Vorerben“ ein. Als Nacherben benannten die Eheleute in dem Erbvertrag ihre Kinder zu gleichen Teilen.
Weiter hieß es in dem Erbvertrag unter Ziffer II:
„Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen einschließlich Wohnungseinrichtung und Hausrat im weitesten Sinne sowie das gesamte Bargeld, die Bank- und Sparguthaben.“
Unter Ziffer IV. des Erbvertrages setze der Überlebende die beiden Kinder des Ehepaares als seine Erben ein. Unter Ziffer VI. des Erbvertrages wurde dem überlebenden Ehepartner dann das Recht eingeräumt, seine unter Ziffer IV. des Erbvertrages getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Nach dieser Ziffer VI. des Erbvertrages sollte der Überlebende „jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen“.
Ehefrau beantragt Grundbuchänderung
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau im Jahr 2000 beim zuständigen Grundbuchamt für Grundbesitz, der sich im Nachlass befand, die Grundbuchberichtigung. Der Grundbesitz solle auf Grundlage des vorliegenden Erbvertrages von ihrem verstorbenen Mann auf Sie als Erbin umgeschrieben werden. Gleichzeitig beantragte die Ehefrau die Eintragung eines Nacherbenvermerkes.
Sechzehn Jahre später ging der Sohn der Ehefrau, der als Betreuer seiner Mutter eingesetzt war, gegen den Nacherbenvermerk vor.
Er beantragte beim Grundbuchamt, den vorhandenen Nacherbenvermerk von Amts wegen zu löschen.
Nacherbenvermerk steht einem Verkauf der Immobilie entgegen
Hintergrund dieser Aktion war der Umstand, dass die betroffene Immobilie verkauft werden sollte, um mit dem Erlös die Pflegekosten für die Mutter decken zu können.
Die Immobilie war allerdings aufgrund des Nacherbenvermerkes praktisch unverkäuflich. Und das zweite Kind, eine Tochter, weigerte sich, der Löschung des Nacherbenvermerkes zuzustimmen.
Der Sohn ließ beim Grundbuchamt zur Begründung seines Antrages unter anderem vortragen, dass nach § 2137 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zweifel davon auszugehen sei, „dass der Vorerbe von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen befreit sei, wenn der Erblasser bestimmt habe, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein solle.“
Nach Vortrag des Sohnes hebe die Ziffer VI. des Erbvertrages die ausdrücklich angeordnete Nichtbefreiung wieder auf.
Grundbuchamt lehnt die beantragte Löschung ab
Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Löschung des Nacherbenvermerkes ab und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Dort teilte man aber die Einschätzung des Grundbuchamtes und verweigerte die begehrte Löschung des Nacherbenvermerkes.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass auf Grundlage des Erbevertrages nicht anzunehmen sei, dass die Ehefrau „befreite“ Vorerbin sein sollte.
Hiergegen würde zunächst einmal der eindeutige Wortlaut des Erbevertrages sprechen, wonach die Ehefrau „unbefreite“ Vorerbin sein sollte.
Individuelle Auslegung ist vorrangig
Die ins Feld geführte Auslegungsregel des § 2137 BGB helfe im zu entscheidenden Fall ebenfalls nicht weiter, da diese nur dann zur Anwendung komme, wenn sich nicht anderweitig eindeutig klären lässt, ob der Vorerbe ganz, zum Teil oder gar nicht befreit werden sollte.
Die Auslegung des Erbvertrages ergab aber, so das OLG, dass der überlebende Ehepartner hinsichtlich des Immobilienbesitzes tatsächlich nicht befreiter Vorerbe sein sollte.
Dieses Ergebnis sah das Gericht durch den Umstand bestätigt, dass die Ehefrau selber im Jahr 2000 gegenüber dem Grundbuchamt ohne jede Einschränkung die Eintragung eines Nacherbenvermerkes beantragt hatte und zu diesem Zeitpunkt offenbar selber davon ausgegangen war, dass sie nicht befreite Vorerbin sei.
Im Ergebnis blieb das Grundbuch demnach unverändert und die Immobilie konnte ohne die Zustimmung der Tochter nicht veräußert werden.
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