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Gegen den Nachlass werden Forderungen erhoben – Wie kann sich der Erbe wehren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Forderungen gegen den Nachlass können geklärt werden
  • Erbe kann gerichtliche Entscheidung über eine gegen ihn gerichtete Forderung herbeiführen
  • Eine negative Feststellungsklage schafft Klarheit

Im Allgemeinen wirkt sich eine Erbschaft auf das Vermögen des Erben positiv aus.

Alles, was bisher dem Erblasser gehörte, steht mit dem Erbfall dem Erben zu.

Nachdem auf den Erben aber nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, wie z.B. Geld, Bankkonten oder Immobilien, sondern auch die Schulden des Erblassers übergehen, muss sich der Erbe zuweilen auch mit den eher unerfreulichen Aspekten seiner Erbschaft beschäftigen.

Nachlassverbindlichkeiten müssen geklärt werden

Wird nach dem Erbfall eine Forderung gegen den Nachlass geltend gemacht, dann müssen sich die Erben mit diesem Vorgang beschäftigen.

Nach § 1967 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Erbe für so genannte Nachlassverbindlichkeiten.

Hatte der Erblasser also beispielsweise zu Lebzeiten bei einer Bank ein Darlehen über 100.000 Euro aufgenommen und nicht zurückbezahlt, dann müssen die Erben diese offene Forderung der Bank begleichen.

Ist die Forderung begründet, dann muss gezahlt werden

Wenn sich die Erben von der Begründetheit der Forderung eines Nachlassgläubigers überzeugt haben, die behauptete Forderung auch noch nicht der Verjährung unterliegt, dann ist der Erbe in der Regel gut beraten, die ehemalige Schuld des Erblassers auszugleichen.

Können sich die Erben nicht dazu durchringen, die gegen den Nachlass erhobene Forderung auf freiwilliger Basis zu regulieren, dann kann ein Nachlassgläubiger jederzeit die staatlichen Gerichte bemühen und die Angelegenheit dort einer Klärung zuführen.

Oft gibt es aber auch die Fälle, bei denen von angeblichen Nachlassgläubigern lediglich behauptet wird, dass sie eine Forderung gegen den Erblasser gehabt hätten.

Bis auf diese sich oft wiederholenden Behauptungen passiert dann aber nichts, eine Klärung der in den Raum gestellten Forderung unterbleibt.

Ist die Forderung begründet oder nicht?

Für den Erben kann eine solche Situation durchaus lästig sein. Er weiß nicht, ob er Nachlassmittel vorsichtshalber zurückstellen muss.

Ebenfalls hindert der Umstand, dass der Erbe von der Unbegründetheit der gegen den Nachlass behaupteten Forderung überzeugt ist, den angeblichen Nachlassgläubiger nicht daran, weiter Geschichten über eine angebliche Nachlassschuld in den Raum zu stellen.

Will der Erbe diesen Schwebezustand beenden und eine endgültige Klärung der Angelegenheit herbeiführen, dann muss er nicht zuwarten, sondern kann selber in die Offensive gehen.

Erbe kann negative Feststellungsklage erheben

Berühmt sich nämlich ein Dritter einer, aus Sicht des Erben unberechtigten, Forderung gegen den Nachlass, dann kann jeder einzelne Miterbe (§ 2039 BGB) eine so genannte negative Feststellungsklage gegen den Dritten erheben.

Mit einer solchen Klage kann der Erbe eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung erwirken, wonach die behauptete Forderung entweder nie existierte oder aber vom Erblasser bereits zu Lebzeiten beglichen und längst erloschen ist.

Die Kosten einer solchen negativen Feststellungsklage können je nach Streitwert durchaus erheblich sein und sind am Ende der Tage von derjenigen Partei zu tragen, die in dem gerichtlichen Verfahren unterliegt.

Im Einzelfall kann eine negative Feststellungsklage aber ein probates Mittel sein, um einen für den Erben eher lästigen Zustand ein für alle Mal zu beenden.

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