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Antrag auf Nachlassverwaltung ist unbegründet, wenn sich ein Miterbe nur unkooperativ zeigt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2012 - I-3 Wx 24/12

  • Miterbin hat Probleme bei der Abwicklung einer Erbschaft
  • Miterbin beantragt Nachlassverwaltung
  • Gerichte lehnen die Einsetzung eines Nachlassverwalters ab

Mit einem unbegründeten Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung hatte es das Oberlandesgericht Düsseldorf zu tun.

In der Angelegenheit hatte eine Miterbin, die gleichzeitig auch Nachlassgläubigerin war, beim Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt.

Die Antragstellerin hatte im Jahr 2011 laut Erbschein zusammen mit ihrem Bruder und zwei Neffen ihre verstorbene Schwester beerbt. Sie hatte anlässlich des Todesfalls ihrer Schwester für den Nachlass Ausgaben in Höhe von Euro 2.500 Euro getätigt.

Diese Forderung wollte die Antragstellerin beim durchaus werthaltigen Nachlass ausgleichen, scheiterte mit diesem Vorhaben jedoch an der Weigerung eines Neffen als Miterben, an der Abwicklung der Erbengemeinschaft teilzunehmen. Insbesondere weigerte sich der Miterbe an der Auflösung eines zum Nachlass gehörenden Wertpapierdepots teilzunehmen.

Miterbin fürchtet Haftungsfolgen und beantragt eine Nachlassverwaltung

Diese Passivität des Miterben wollte die Antragstellerin mit einem Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung begegnen. Sie fürchtete offenbar, bei unverändert anhaltender Verweigerungshaltung des Neffen und Miterben auch aus ihrem Privatvermögen für etwaige Nachlassschulden in Anspruch genommen zu werden.

Vor dem Nachlassgericht hatte sie mit ihrem Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung allerdings keinen Erfolg. Der Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Antragstellerin in der Folge Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und verfolgte ihren Antrag in zweiter Instanz weiter.

Doch auch vor dem Beschwerdegericht drang die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht durch. Das Oberlandesgericht bestätigte vielmehr die bereits vom Nachlassgericht geäußerte Rechtsauffassung, wonach vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlassverwaltung nicht gegeben seien.

Zweck einer Nachlassverwaltung ist nicht die Abwicklung der Erbschaft

Das Beschwerdegericht wies in der Begründung der Entscheidung darauf hin, dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung vorzugsweise den Zweck habe, das Eigenvermögen eines Erben vor Forderungen zu sichern, die Nachlassgläubiger gegen den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers geltend machen können.

Nach § 1981 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Erbe die Nachlassverwaltung beantragen, nach § 1981 Absatz 2 BGB auch jeder Nachlassgläubiger.

Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung bei Antrag durch einen Nachlassgläubiger ist aber, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage eines Erben gefährdet wird.

So komme eine Nachlassverwaltung nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel bei einer leichtfertigen Verschleuderung des Nachlasses durch einen Miterben oder bei bestehender Gleichgültigkeit bzw. bei voreiliger Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger durch einen Miterben in Betracht.

Diese Voraussetzungen konnte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall allerdings nicht erkennen. Das Problem der Antragstellerin lag vielmehr darin, dass sie den Neffen als Miterben nicht dazu bewegen konnte, an der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft teilzunehmen.

Für dieses Problem sei eine Nachlassverwaltung allerdings nicht gedacht und dementsprechend auch nicht anzuordnen. Eine konkrete Gefährdung des Nachlasses gehe, so das Gericht, von dem sich sperrenden Neffen als Miterben nicht aus.

Der Antrag der Erbin auf Anordnung der Nachlassverwaltung scheiterte daher auch in zweiter Instanz vor dem Beschwerdegericht.

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