Die Vermittlung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch den Notar
- Notar kann bei der Verteilung der Erbschaft zwischen mehreren Erben vermitteln.
- Dem Notar stehen keine Zwangsmittel zur Verfügung.
- Jeder Miterbe kann das Vermittlungsverfahren torpedieren.
Update: Seit dem 01.09.2013 sind nicht mehr die Nachlassgerichte, sondern die Notare für die Durchführung von Auseinandersetzungsverfahren zuständig, § 23a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), §§ 363 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Sind mehrere Erben mit der Aufteilung der Erbschaft konfrontiert, so bestehen verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
Die Erben können sich über die Aufteilung der Nachlassgegenstände einfach einigen und bei Bedarf den Inhalt der Einigung in einem so genannten Auseinandersetzungsvertrag festhalten.
Die Erben können auch vereinbaren, dass der Nachlass komplett an nur einen Miterben geht und dieser die weichenden Erben auszahlt.
Die Erben können ebenfalls einvernehmlich beschließen, dass sie den kompletten Nachlass verkaufen und sich den Veräußerungserlös nachfolgend analog der jeweiligen Erbquote teilen.
Soweit vom Erblasser in seinem Testament ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, hat sich dieser von Berufs wegen um die Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß den Vorgaben des Erblassers zu kümmern.
Jeder Miterbe kann Teilungsklage erheben
Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, so hat jeder Miterbe jederzeit die Möglichkeit, seinen Auseinandersetzungsanspruch, § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), durch eine Teilungsklage vor Gericht geltend zu machen.
Ein im Vergleich zur Teilungsklage milderes Mittel ist schließlich die Vermittlung der Auseinandersetzung durch das Nachlassgericht (seit 09/2013 den Notar). Diese Form der Auseinandersetzung können die Beteiligten wählen, wenn es nur um Fragen der Verteilung des Nachlasses geht und insbesondere keine streitigen Rechtsfragen zwischen den Erben im Raum stehen. Das Vermittlungsverfahren vor dem Nachklassgericht ist also nicht der richtige Ort, um sich über die von einem Miterben behauptete Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Testaments auseinander zu setzen.
Jeder Miterbe ist antragsberechtigt
Berechtigt, einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung zu stellen, ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht, § 363 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Der Antragsteller soll in seinem Antrag dem Gericht (seit 09/2013 dem Notar) sowohl sämtliche anderen Beteiligten als auch mitteilen, worin der aufzuteilende Nachlass besteht. Es reicht aus, wenn der Antragsteller das Nachlassgericht pauschal um Vermittlung der Auseinandersetzung bittet. Einen konkreten Antrag in Richtung auf eine bestimmte Art und Weise der Auseinandersetzung ist ebenso wenig erforderlich wie die Erstellung eines konkreten Teilungsplans.
Das Gericht (seit 09/2013 der Notar) lädt nachfolgend alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin, § 365 FamFG. Die Beteiligten müssen sich in dem Verfahren und auch in dem Verhandlungstermin nicht von einem Anwalt vertreten lassen.
Ob das Verfahren am Ende zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden kann, hängt maßgeblich auch am Verhandlungsgeschick des Notars.
Kommt unter Mithilfe des Gerichts (seit 09/2013 des Notars) eine Einigung zustande, dann wird die Einigung beurkundet. Aus dieser Urkunde kann nötigenfalls auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn sich ein Beteiligter im Nachgang plötzlich doch nicht mehr an das gefundene Ergebnis gebunden fühlt.
Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Verfahren ausgesetzt. Ein Zwangsmittel zur Durchsetzung seiner (Teilungs-) Vorstellungen steht dem Rechtspfleger (seit 09/2013 dem Notar) nicht zur Verfügung.
Die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung ist nicht billig. Nach § 116 KostO (Kostenordnung) (seit 08/2013 GNotKG) wird für die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses das Vierfache der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ermäßigt sich auf das Doppelte der vollen Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen wird und auf die Hälfte der vollen Gebühr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt.
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