Was spricht für eine Nachlassverwaltung – Und was dagegen?
- Mit einer Nachlassverwaltung kann der Erbe sein privates Vermögen in Sicherheit bringen
- Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe das Verfügungsrecht über den Nachlass
- Eine Nachlassverwaltung kostet (manchmal viel) Geld
Der Begriff der „Nachlassverwaltung“ wird in der Praxis oftmals missverstanden.
Es geht bei einer Nachlassverwaltung nicht darum, dass eine Erbschaft von einem Dritten für den Erben verwaltet wird.
Ein Nachlassverwalter ist auch niemand, der sich von Amts wegen um die Rechte von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern kümmert und deren Forderungen realisiert.
Der Nachlassverwalter kümmert sich um eine vermutlich überschuldete Erbschaft
Ein Nachlassverwalter kommt vielmehr bevorzugt immer dann ins Spiel, wenn eine Erbschaft vom Erben angenommen wurde und nicht ganz klar ist, ob der Nachlass nicht überschuldet ist.
Nach deutschem Recht ist niemand verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen.
Jeder potentielle Erbe hat das Recht, eine ihm angetragene Erbschaft auszuschlagen.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann man aber grundsätzlich nur innerhalb einer sehr kurzen Frist von sechs Wochen erklären.
Wenn man nicht rechtzeitig ausschlägt, ist die Erbschaft angenommen
Lässt man diese Ausschlagungsfrist verstreichen und nimmt man die Erbschaft dadurch aber an, dann erhält man als Erbe nicht nur das gesamte aktive Nachlassvermögen, sondern man haftet dann auch für sämtliche so genannten Nachlassverbindlichkeiten, sprich für die Schulden des Verstorbenen.
Diese Erbenhaftung ist grundsätzlich der Höhe nach unbegrenzt und kann für einen Erben ziemlich unangenehm werden.
Wenn der Erbe merkt, dass er die Erbschaft besser ausgeschlagen hätte, dann bietet die Beantragung einer Nachlassverwaltung dem Erben auch nach Annahme der Erbschaft die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und damit sein Privatvermögen vor dem Zugriff von Nachlassgläubigern in Sicherheit zu bringen.
Ist der Nachlass überschuldet?
Eine Nachlassverwaltung ist für den Erben immer dann das richtige Mittel zur Haftungsbeschränkung, wenn der Erbe sich nicht sicher ist, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.
Fehlt dem Erben der Überblick über den Nachlass und befürchtet der Erbe, mit seinem Privatvermögen für Nachlassschulden haften zu müssen, dann kann der Erbe mit einem Antrag auf eine Nachlassverwaltung dafür sorgen, dass er wieder ruhiger schlafen kann.
Der Erbe, der eine Nachlassverwaltung ins Auge fasst, muss sich aber auch über den Preis, den er für die Haftungsbeschränkung zahlen muss, im Klaren sein.
Der Erbe verliert – temporär – seine Erbschaft
Mit Anordnung einer Nachlassverwaltung durch das Gericht verliert der Erbe nämlich die Verfügungsbefugnis über „seine“ Erbschaft.
Über die Erbschaft kann nach Anordnung einer Nachlassverwaltung nur noch der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter verfügen. Der Erbe selber hat während der Dauer der Nachlassverwaltung nichts mehr zu melden.
Weiter kostet eine Nachlassverwaltung Geld. Bereits das Nachlassgericht fordert bei einem Antrag auf Nachlassverwaltung eine Gerichtsgebühr in Höhe von 0,2% des gesamten Nachlasswertes.
Eine Nachlassverwaltung ist nicht billig
Darüber hinaus arbeitet auch der Nachlassverwalter (meist ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) nicht umsonst, sondern erhält nach Aufwand ein Zeithonorar.
Man kann dabei im Durchschnitt mit einem Stundensatz von 120 Euro je Stunde für den Nachlassverwalter rechnen.
Wenn der Nachlass aber nicht einmal die Kosten für eine Nachlassverwaltung decken kann, dann sollte der Erbe besser darüber nachdenken, keine Nachlassverwaltung, sofort ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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