Eine Nachlassverwaltung wird aufgehoben, wenn sich im Nachlass kein Vermögen befindet!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg – Beschluss vom 24.02.2026 – 3 W 4/26

  • Gläubiger beantragt siebzehn Jahre nach dem Erbfall eine Nachlassverwaltung
  • Ein Nachlassverwaltungsverfahren wird vom Gericht zunächst eröffnet
  • Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung folgt unmittelbar, weil der Nachlass mittellos ist

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann.

Der Erbfall lag in der Angelegenheit bereits achtzehn Jahre zurück.

Ein im Jahr 2008 verstorbener Erblasser war von zwei Erben A und B beerbt worden.

Ein Gläubiger hat eine Forderung gegen den Nachlass

Einem Gläubiger C stand eine titulierte Forderung gegen den Erblasser zu.

Im Jahr 2025 versuchte der Gläubiger C seine Forderung beizutreiben, scheiterte aber an einer offensichtlichen Überschuldung des Nachlasses.

Daraufhin beantragte der Gläubiger C beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlassverwaltung.

Eine Nachlassverwalterin wird vom Gericht eingesetzt

Diesem Antrag kam das Nachlassgericht nach und ernannte eine Nachlassverwalterin.

Im August 2025 teilte die Nachlassverwalterin dem Gericht mit, dass der Nachlass mit einem Betrag in Höhe von mindestens 200.000 Euro überschuldet sei.

Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung im November 2025 auf.

Der Gläubiger C legte gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung Rechtsmittel ein.

Beschwerde des Gläubigers wird vom OLG zurückgewiesen

Er war der Ansicht, dass die Nachlassverwalterin (siebzehn Jahre nach dem Erbfall !) die Pflicht gehabt hätte, den Nachlass an ihn herauszugeben.

Die Beschwerde des Gläubigers wurde vom OLG kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zum einen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlassverwaltung gegeben waren als auch die Nachlassverwalterin nicht zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet war.

Die Nachlassverwalterin war auch nicht verpflichtet, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, da zu erwarten war, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet wird.

Dem Gläubiger C blieb in dieser Situation nur, den noch bestehenden Nachlass von den beiden Erben im Klageweg herauszuverlangen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Nachlassverwalter - Wer ist das?
Was spricht für eine Nachlassverwaltung – Und was dagegen?
Was darf der Nachlassverwalter? Welche Pflichten hat er?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht