Eine Nachlassverwaltung wird aufgehoben, wenn sich im Nachlass kein Vermögen befindet!
OLG Oldenburg – Beschluss vom 24.02.2026 – 3 W 4/26
- Gläubiger beantragt siebzehn Jahre nach dem Erbfall eine Nachlassverwaltung
- Ein Nachlassverwaltungsverfahren wird vom Gericht zunächst eröffnet
- Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung folgt unmittelbar, weil der Nachlass mittellos ist
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann.
Der Erbfall lag in der Angelegenheit bereits achtzehn Jahre zurück.
Ein im Jahr 2008 verstorbener Erblasser war von zwei Erben A und B beerbt worden.
Ein Gläubiger hat eine Forderung gegen den Nachlass
Einem Gläubiger C stand eine titulierte Forderung gegen den Erblasser zu.
Im Jahr 2025 versuchte der Gläubiger C seine Forderung beizutreiben, scheiterte aber an einer offensichtlichen Überschuldung des Nachlasses.
Daraufhin beantragte der Gläubiger C beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlassverwaltung.
Eine Nachlassverwalterin wird vom Gericht eingesetzt
Diesem Antrag kam das Nachlassgericht nach und ernannte eine Nachlassverwalterin.
Im August 2025 teilte die Nachlassverwalterin dem Gericht mit, dass der Nachlass mit einem Betrag in Höhe von mindestens 200.000 Euro überschuldet sei.
Daraufhin hob das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung im November 2025 auf.
Der Gläubiger C legte gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung Rechtsmittel ein.
Beschwerde des Gläubigers wird vom OLG zurückgewiesen
Er war der Ansicht, dass die Nachlassverwalterin (siebzehn Jahre nach dem Erbfall !) die Pflicht gehabt hätte, den Nachlass an ihn herauszugeben.
Die Beschwerde des Gläubigers wurde vom OLG kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zum einen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlassverwaltung gegeben waren als auch die Nachlassverwalterin nicht zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet war.
Die Nachlassverwalterin war auch nicht verpflichtet, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, da zu erwarten war, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse erst gar nicht eröffnet wird.
Dem Gläubiger C blieb in dieser Situation nur, den noch bestehenden Nachlass von den beiden Erben im Klageweg herauszuverlangen.
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