Ein Streit der Erben über die Erbquoten ist kein Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft!
OLG München – Beschluss vom 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e
- Nach einem Erbfall streiten sich vier Erben über die Erbquoten
- Auf Antrag einer Miterbin wird eine Nachlasspflegschaft angeordnet
- Das OLG hebt die Nachlasspflegschaft wieder auf, da die Erben nicht unbekannt sind
Das Oberlandesgericht München hatte über die Frage zu entscheiden, in welchem Fall eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann.
In der Angelegenheit hatte ein vermögender Erblasser in seinem Testament seine Ehefrau aus zweiter Ehe und seine drei Kinder als Erben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2025 nahmen die drei Kinder die Erbschaft ausdrücklich an.
Es entsteht Streit über die Beteiligung der Erben am Nachlass
Die Ehefrau gab keine ausdrückliche Erklärung ab, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will.
In der Folge entstand zwischen den Beteiligten Streit über die Frage, mit welchen Anteilen die Kinder und die Ehefrau des Erblassers an der Erbschaft beteiligt sind.
Die Kinder gingen davon aus, dass allen vier beteiligten Erben ein Erbteil von ¼ zustehen würde.
Die Ehefrau sieht sich als Erbin zu ½
Die Ehefrau des Erblassers beanspruchte für sich aber einen Erbteil von ½.
Die Ehefrau teilte in dieser Situation dem Nachlassgericht mit, dass die Kinder des Erblassers ohne ihre Zustimmung über Nachlasswerte verfügen würden und beantragte vor diesem Hintergrund zur Sicherung des Nachlasses die Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch das Gericht.
Tatsächlich ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.08.2025 eine Nachlasspflegschaft für den Nachlass des Erblassers an.
Gegen diese Anordnung des Nachlassgerichts legten die Kinder des Erblassers Beschwerde ein.
OLG: Es besteht kein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft
Die Kinder vertraten die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht vorliegen würden.
Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde der Kinder statt.
Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis, dass vorliegend kein Bedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft bestehen würde, da im vorliegenden Fall die Erben nicht unbekannt seien.
Soweit die Erben bekannt sind, besteht kein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft
Die Erben seien im vorliegenden Fall lediglich geteilter Meinung über die Frage der konkreten Erbteile.
Soweit die Erben aber nicht unbekannt seien und lediglich Streit über die konkreten Erbquoten bestehe, so sei ein staatliches Eingreifen und eine Nachlasspflegschaft nicht erforderlich.
Der Beschluss des Nachlassgerichts und die Nachlasspflegschaft wurden vom OLG folgerichtig aufgehoben.
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