Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Viele Erben – Stockende Nachlassabwicklung – Kann ein Nachlasspfleger helfen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn die Erben bekannt sind, kann kein Nachlasspfleger eingesetzt werden
  • Gericht empfiehlt in einer blockierten Erbengemeinschaft die Beantragung eines Teilerbscheins
  • Jeder Erbe kann ein Notverwaltungsrecht für sich in Anspruch nehmen

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann sind die mehreren Erben darauf angewiesen zusammenzuarbeiten.

Der Nachlass muss zumindest für eine Übergangszeit gemeinsam verwaltet und am Ende unter den Erben verteilt werden.

Sind sich die Erben nicht grün oder misstrauen sie sich nachhaltig, dann ist jede Nachlassauseinandersetzung schwierig.

Derart gelegen war auch eine Nachlasssache, mit der sich unlängst das OLG Schleswig befassen musste (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.06.2014, 3 Wx 27/14).

Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Es galt die gesetzliche Erbfolge. Nach und nach wurden insgesamt 10 entfernte Verwandte des Erblassers als gesetzliche Erben ermittelt.

Im Nachlass befanden sich unter anderem eine Immobilie und ein ansehnlicher Geldbetrag. Nachdem die mehreren Erben nach eigenem Bekunden „untereinander sehr misstrauisch“ waren und keiner dem anderen etwas zu unternehmen erlaubte, entwickelte sich die Nachlasssache immer chaotischer.

In die Immobilie wurde eingebrochen und es wurde versucht dort Feuer zu legen. Ein Wasserschaden führte in dem betroffenen Haus zu einem massiven Schimmelschaden. An das auf der Bank liegende Bargeld kamen die Erben mangels Kooperation nicht heran.

Hilft ein vom Gericht benannter Nachlasspfleger?

In dieser Situation kamen einige der betroffenen Erben auf die Idee, beim Nachlassgericht die Einsetzung eines Nachlasspflegers zu beantragen, der sich vorläufig um den Nachlass kümmern sollte.

Dieses Ansinnen lehnte das OLG Schleswig aber in dem vorgenannten Beschluss mit Hinweis auf die entgegenstehende Gesetzeslage rundweg ab.

Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf den insoweit eindeutigen Voraussetzungen in § 1960 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), unter denen ein Gericht eine Nachlasspflegschaft anordnen kann:

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

Im vom OLG entschiedenen Fall waren aber die Erben nicht unbekannt, sondern lediglich untereinander uneinig.

Das OLG verwies die Erben in dem Beschluss relativ trocken auf den Grundsatz, wonach sich die Erben selber um den Nachlass kümmern müssten. Alleine der Umstand, dass sich die Erben gegenseitig blockieren, rechtfertige nicht die Einsetzung eines Nachlasspflegers.

Erben können Teilerbschein beantragen

Das OLG sah in dem entschiedenen Fall aber durchaus die Not der Beteiligten und gab folgende – auch für vergleichbare Fälle geltende – Hinweise:

Zum einen verwies das OLG auf die Möglichkeit jedes einzelnen Miterben, beim Nachlassgericht einen so genannten Teilerbschein zu erlangen, § 2353 1. Alt BGB. Mit Hilfe eines solchen amtlichen Zeugnisses kann der einzelne Erbe Dritten gegenüber zumindest nachweisen, mit welcher Erbquote er am Gesamtnachlass beteiligt ist.

Dass auch der mit einem Teilerbschein ausgestattete Erbe nicht zwanglos ohne seine Erbenkollegen über zum Nachlass gehörende Bankguthaben verfügen kann, steht freilich auf einem anderen Blatt und musste das OLG auch nicht interessieren.

Miterbe kann im Ernstfall auch alleine handeln

Im Hinblick auf die zusehends verfallende Immobilie wies das OLG die Erben darauf hin, dass jeder Miterbe für Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Nachlassgegenstandes erforderlich sind, auch ohne Abstimmung mit den anderen Erben alleine handlungsbefugt ist, § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Bevor also ein Nachlassgegenstand Schaden nimmt, kann jeder Erbe aktiv werden und notwendige Maßnahmen – auf Kosten der Erbengemeinschaft – veranlassen.

Schließlich wies das OLG die Beteiligten auch noch darauf hin, dass Maßnahmen der normalen Verwaltung des Nachlasses von den Erben mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können.

Unspektakuläre und weniger wichtige Angelegenheiten können von den Miterben also mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Dabei hat jeder Miterbe eine seiner Erbquote entsprechende Zahl von Stimmen.

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