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Für die Einsetzung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht muss ein Grund vorliegen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Wx 141/19

  • Nachlassgericht ordnet ohne tragfähige Begründung eine Nachlasspflegschaft an
  • Da eine Nachlassimmobilie versteigert werden soll, wird auch noch ein Ergänzungspfleger bestellt
  • OLG rügt die Vorgehensweise des Nachlassgerichts als nicht gesetzeskonform

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Beschwerdeverfahren Veranlassung, zu den Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft Stellung zu nehmen.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin am 30.07.2017 verstorben.

Im August 2017 wandte sich ein Seniorenzentrum mit der Bitte um Ermittlung der Erben der Erblasserin an das Nachlassgericht, da offenbar offene Forderungen des Seniorenzentrums gegen die Erblasserin bestanden.

Im Juni 2018 ordnete das Nachlassgericht dann eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben“ an.

Das Nachlassgericht setzt einen Nachlasspfleger ein

Der Beteiligte A wurde zum Nachlasspfleger bestellt.

Begründet wurde die Anordnung der Nachlasspflegschaft lediglich mit folgenden Sätzen: „Die Erben sind unbekannt bzw. die Erbenstellung ist noch nicht vollständig geklärt. Es ist sicherungsbedürftiger Nachlass in Form von Grundbesitz vorhanden.“

Der Nachlasspfleger beantragte sodann beim Nachlassgericht die Genehmigung für eine Teilungsversteigerung der in den Nachlass fallenden Immobilie.

Das Nachlassgericht ernannte daraufhin am 14.01.2019 den Beteiligten B als Ergänzungsnachlasspfleger zur Vertretung der unbekannten Erben im Rahmen der Genehmigung der Stellung eines Antrags auf Teilungsversteigerung.

Ergänzungsnachlasspfleger tritt sein Amt an

Der Beteiligte B teilte dem Nachlassgericht daraufhin mit, dass er zur Übernahme des Amtes bereit sei und wurde entsprechend verpflichtet.

Am 25.01.2019 beschlichen den Beteiligten B aber offenbar wegen seiner Ernennung Bedenken und er legte beim Nachlassgericht Beschwerde ein.

Der Beteiligte B lies das Nachlassgericht wissen, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für eine für eine Ergänzungsnachlasspflegschaft nicht gegeben seien.

Beschwerde wird vom OLG als unzulässig verworfen

Die vom Beteiligten B eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte B habe, so das OLG, die Möglichkeit gehabt, seine Ernennung als Ergänzungspfleger abzulehnen. Nachdem er dies aber nicht gemacht habe, könne er gegen seine Ernennung mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht erfolgreich Beschwerde einlegen.

Das OLG nahm darüber hinaus aber auch grundsätzlich zu der vom Nachlassgericht vorgenommenen Anordnung von Nachlasspflegschaft sowie Ergänzungsnachlasspflegschaft Stellung.

Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft lagen nicht vor

So wies das OLG darauf hin, dass bereits die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorliegend nicht gegeben waren.

So seien die Erben gegebenenfalls selber vom Nachlassgericht zu ermitteln gewesen. Jedenfalls habe aber ein für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft notwendiges Fürsorgebedürfnis für den Nachlass nicht vorgelegen.

Vor Anordnung einer Nachlasspflegschaft müsse das Nachlassgericht prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses gegeben seien.

Nachlass war nicht gefährdet

Solche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachlasses des Nachlasses seien vom Nachlassgericht aber offenbar weder geprüft noch im zugrunde liegenden Beschluss angegeben worden.

Eine Nachlasspflegschaft diene ausdrücklich nicht dazu, „den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses oder bei der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu unterstützen.“

In Bezug auf den grundsätzlich genehmigungspflichtigen Antrag auf Einleitung einer Teilungsversteigerung teilte das OLG darüber hinaus mit, dass die Nachlassauseinandersetzung vom Nachlasspfleger nur aus nachvollziehbaren Gründen betrieben werde dürfe.

Auch zu diesem Aspekt konnte das OLG der Akte keinerlei Hinweise entnehmen.

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