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Wann darf ein Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen? Wenn die Erbfolge unklar ist und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 29.11.2022 – 3 W 79/22

  • Erblasser verfasst vor seinem Tod diverse Testamente
  • Nach dem Erbfall ist unklar, wer Erbe wird
  • Das Nachlassgericht sichert den Nachlass und ordnet eine Nachlasspflegschaft an

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser mehrere Testamente verfasst.

Im Jahr 1993 hatte der Erblasser in einem Testament seine Ehefrau als Erbin eingesetzt.

Das manschinengeschriebene Testament wird mehrmals ergänzt

Weiter existierte ein maschinengeschriebenes und damit unwirksames Testament aus dem Jahr 2015.

Im Jahr 2017 fügte der Erblasser auf diesem Dokument aus dem Jahr 2015 handgeschrieben und unterschrieben folgendes hinzu:

„Änderung der testamentarischen Festlegung vom 06.07.2017
Meine Kinder A...-R… D… und K…-M… D… sind hiermit enterbt.“

In einem weiteren handgeschriebenen und unterschriebenen Zusatz auf diesem Dokument aus dem Jahr 2021 verfügte der Erblasser folgendes:

“Nunmehr geschieden ergänze ich mein Testament wie folgt:
Alle Ansprüche aus meinen Verträgen mit der M… H… GmbH

-Pensionszusage
-Markenlizensvertrag
-Darlehensvertrag

und meine Ansprüche aus der Grundschuld zu meinen Gunsten an der N…str … GbR gehen über auf meine Lebensgefährtin.“

Der Erblasser verstarb nachfolgend im Jahr 2021.

Zwei Beteiligte beantragen eine Nachlasspflegschaft

Auf Antrag zweier Nachlassbeteiligter ordnete das Nachlassgericht in der Folge am 28.04.2022 für die unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft an und setzte eine Nachlasspflegerin ein.

Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Nachlassgericht aus, dass die Erbfolge aufgrund der diversen Testamente unsicher sei und darüber hinaus ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass bestehen würde.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Lebensgefährtin des Erblassers, die im Jahr 2021 umfangreich bedacht worden war, Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Lebensgefährtin legt Beschwerde zum OLG ein

Die Lebensgefährtin des Erblassers begründete diese Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Erbfolge keineswegs unklar sei, sondern vielmehr sie selber als alleinige Erbin eingesetzt worden sei.

Ebenfalls stellte die Beschwerdeführerin ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass in Frage.

Das OLG wies die Beschwerde der Lebensgefährtin des Erblassers als unbegründet ab.

OLG weist die Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Nachlassgericht zu Recht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft angenommen hätte.

Zum einen könne in Anbetracht der Vielzahl der vom Erblasser hinterlassenen Testamente nicht ohne umfassende Ermittlungen festgestellt werden, wer Erbe geworden ist.

Weiter bestehe für den Nachlass auch ein Sicherungsbedürfnis.

Ein solches Bedürfnis bestehe immer dann, wenn „ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre.“

Nachlass muss gesichert und verwaltet werden

Im vorliegenden Fall müsse man bereits „in Anbetracht der Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses (von einem) ein Bedürfnis nach einer Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ ausgehen. 

Der Nachlass bestehe aus Vermögen im Wert von vermutlich über 1.000.000 Euro.

Unter anderem ein zum Nachlass gehörendes Grundstück mache unmittelbare Verwaltungstätigkeiten erforderlich.

Schließlich werde der Erbe, in dessen Interesse die Nachlasspflegschaft angeordnet wurde, durch die Pflegschaft auch nicht übermäßig belastet.

Im Ergebnis blieb es daher bei der vom Nachlassgericht angeordneten Nachlasspflegschaft.

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