Nachlasspfleger kann für seine Tätigkeit im Raum Frankfurt einen Stundensatz von 100 Euro abrechnen
OLG Frankfurt – Beschluss vom 24.04.2015 – 21 W 45/15
- Nachlasspflegerin rechnet knapp 20 Stunden zu 100 Euro ab
- Nachlassgericht hält nur 70 Euro je Stunde für angemessen
- OLG korrigiert das Nachlassgericht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einer vergütungsrechtlichen Streitigkeit darüber zu befinden, welchen Stundensatz ein vom Nachlassgericht eingesetzter Nachlasspfleger geltend machen darf.
Mit Beschluss vom 02.04.2014 hatte das Nachlassgericht Hanau für einen Nachlass eine Nachlasspflegschaft angeordnet und eine Rechtsanwältin als Nachlasspflegerin eingesetzt.
Im September hatte die Anwältin ihre Aufgaben erledigt. Der von der Nachlasspflegerin vorübergehend verwaltete Nachlass wies einen Wert in Höhe von 44.885,16 Euro auf.
Nachlasspflegerin verlangt 100 Euro je Stunde
Die Nachlasspflegerin rechnete gegenüber dem Nachlassgericht für Ihre Tätigkeit einen Stundenaufwand von 19,55 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 100,00 Euro ab. Insgesamt beanspruchte die Anwältin eine Vergütung in Höhe von 2.370,09 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Nachlassgericht setzte die Vergütung der Nachlasspflegerin auf einen Betrag in Höhe von 1.659,06 einschließlich Umsatzsteuer fest und ließ die Nachlasspflegerin wissen, dass der Umfang und die Schwierigkeit der pflegerischen Geschäfte nur einen Stundensatz von 70,00 Euro, und nicht von 100,00 Euro rechtfertigen würden.
Hiergegen legte die Nachlasspflegerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab der Beschwerde im Ergebnis auch statt und bewilligte die Vergütung in der beantragten Höhe.
OLG bewilligt die beantragte Vergütung
In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass sich bei werthaltigen Nachlässen die Vergütung für einen Nachlasspfleger nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richte.
Nachdem der im VBVG (Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern) für die Tätigkeit eines Nachlasspflegers vorgesehene Vergütungssatz in Höhe von 33,00 Euro in der Regel nicht auskömmlich sei, müsse das Nachlassgericht bei einem qualifizierten Nachlasspfleger im Regelfall einen Stundensatz bestimmen, der den im Gesetz vorgesehenen Satz deutlich überschreitet. Ein Rechtsanwalt als Pfleger müsse jedenfalls eine kostendeckende Vergütung erhalten.
Bei einer Pflegschaft mit einem mittelschweren Schwierigkeitsgrad sei, so das OLG, jedenfalls bei einem Kanzleisitz des als Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalts im Ballungsraum Frankfurt am Main ein Netto-Stundensatz in Höhe von 100,00 Euro gerechtfertigt.
Ergänzend musste das OLG in seinem Beschluss dann auch noch klären, dass der Kanzleisitz der Nachlasspflegerin tatsächlich im Ballungsraum Frankfurt zu verorten sei.
Nachdem auch diese Frage positiv beantwortet war, stand der Vergütung der Anwältin in beantragter Höhe nichts mehr im Wege.
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