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Nachlasspfleger muss sein Honorar minutengenau abrechnen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle - Beschluss vom 24.03.2016 - 6 W 14/16

  • Nachlasspfleger beantragt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 2.336 Euro
  • Nachlassgericht verweigert das beantragte Honorar
  • OLG weist darauf hin, dass der Nachlasspfleger genau abrechnen muss

Das Oberlandesgericht Celle hatte über den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers zu entscheiden.

Nachdem in einer Nachlassangelegenheit die Erben unbekannt waren, wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt. Der Nachlasspfleger übte seine Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Nachlasspfleger nahm daraufhin seine Arbeit auf.

Nach einer Weile beantragte der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht für seine Dienste einen Vergütungsbetrag in Höhe von 2.336 Euro festzusetzen.

Nachlassgericht kann die Berechtigung der Vergütung nicht überprüfen

Das Nachlassgericht weigerte sich jedoch, diesem Antrag zu entsprechen. Es ließ den Nachlasspfleger vielmehr wissen, dass es sich nicht imstande sehe, den geltend gemachten Vergütungsanspruch zu überprüfen, da die Tätigkeiten und deren Umfang, für die der Nachlasspfleger ein Stundenhonorar begehrte, nicht detailliert genug dargestellt seien.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort hatte er aber nur teilweise Erfolg. Das OLG änderte den Beschluss des Nachlassgerichts dahingehend ab, dass zugunsten des Nachlasspflegers eine Vergütung von 513,56 Euro festgesetzt werden könne. Den über diesen Betrag hinausgehenden Vergütungsanspruch lehnte auch das OLG ab.

OLG hält gerade einmal 513 Euro für gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht teilte in der Begründung der Entscheidung mit, dass der Nachlasspfleger gerade einmal 15,33 Stunden zu einem Stundensatz von 33,50 Euro so dargestellt habe, dass ein Vergütungsanspruch begründet sei. Die übrigen Tätigkeiten habe der Nachlasspfleger so unzpezifisch dargestellt, dass eine Abrechnung nicht möglich sei.

Die Beschreibung der vom Nachlasspfleger abgerechneten Tätigkeiten sei so allgemein gehalten, dass eine Prüfung durch das Gericht nicht möglich sei, "ob die Tätigkeiten zur Erfüllung der sich aus der Pflegschaft ergebenden Aufgaben erforderlich und der dafür getriebene Zeitaufwand angemessen gewesen sind".

Die vom Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeiten seien von diesem nicht detailliert abgerechnet worden, was aber als Leistungsnachweis gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich gewesen wäre.

Der Nachlasspfleger hatte im zu entscheidenden Fall dem Gericht im Rahmen seiner Abrechnung nur die Orte und Gegenstände seines Einsatzes mitgeteilt. Erforderlich und entscheidend wäre aber gewesen, dass der Nachlasspfleger angegeben hätte, was "er minutengenau im Einzelnen getan hat."

Auch eine Schätzung der Vergütung des Nachlasspflegers durch das Gericht, wie bei einem nicht berufsmäßigen Nachlasspfleger möglich, sei im zu entscheidenden Fall nicht möglich. Vielmehr sei. So das OLG, von einem berufsmäßigen Nachlasspfleger eine minutengenaue und detaillierte Beschreibung der von ihm entfalteten Tätigkeiten zu fordern.

Nachdem der Beschwerdeführer dieser Anforderung mit seiner Abrechnung aber nicht gerecht wurde, bekam er nur einen Bruchteil seines geforderten Honorars und musste auch 78% der Gerichtskosten übernehmen.

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