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Miterben sind unbekannt – Immobilie soll veräußert werden – Kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 27.03.2019 – I-3 Wx 51/19

  • 9 Miterben sind bekannt – 2 Miterben sind unbekannt verzogen
  • Die Erbengemeinschaft will eine Nachlassimmobilie veräußern
  • Unter Umständen kann ein Nachlasspfleger die Interessen der unbekannten Erben vertreten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob für unbekannte Erben eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden kann.

Nach dem Ableben einer vermögenden Erblasserin erließ das zuständige Nachlassgericht einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge.

Dieser Erbschein wies neun Miterben aus, die die Erblasserin beerbt hatten.

Zwei Miterben können nicht ermittelt werden

Gleichzeitig war bekannt, dass eine weitere potentielle Miterbin ihrerseits vorverstorben war. Diese vorverstorbene Miterbin hinterließ zwei Abkömmlinge A und B, die als weitere Miterben in dem Erbfall in Betracht gezogen werden mussten.

Die Adressen dieser potentiellen Miterben A und B waren aber ebenso unbekannt wie die Frage ungeklärt war, ob A und B überhaupt noch am Leben waren.

In dieser Situation beantragte ein Miterbe beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Teilnachlasspflegschaft für die potentiellen Miterben A und B.

Adressen von zwei Miterben bleiben ungeklärt

In dem Antrag auf Einrichtung einer solchen Teilnachlasspflegschaft wurde darauf hingewiesen, dass es bisher nicht gelungen sei, die Adressen des A und des B zu ermitteln und ebenso wenig für A und B Geburts- oder Heiratsurkunden beigebracht werden könnten.

Um ein zum Nachlass gehörendes Grundstück wirtschaftlich zu nutzen bzw. das Grundstück zu veräußern, sei, so der Antrag eines Miterben, die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft geboten.

Anderenfalls drohe eine totale Blockade der Erbengemeinschaft.

Nachlassgericht will keinen Nachlasspfleger einsetzen

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Nachlassgericht darauf hin, dass die Absicht, ein Nachlassgrundstück zu veräußern, kein Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1961 BGB und damit auch nicht die Einsetzung eines Nachlasspflegers rechtfertige.

Hiergegen legte der betroffene Miterbe Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG korrigiert das Nachlassgericht

Vor dem OLG hatte die Beschwerde auch teilweise Erfolg.

Das OLG teilte zwar die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft nach § 1961 BGB vorliegend nicht in Betracht komme, da kein Anspruch gegen den Nachlass geltend gemacht werde.

Das OLG wollte aber nicht ausschließen, dass ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass bestehe und damit nach § 1960 BGB eine Teilnachlasspflegschaft eingerichtet werden könne.

Sicherungsbedürfnis aus laufenden Kosten

Ein Sicherungsbedürfnis könne sich aus dem laufenden Kosten ergeben, die für die Nachlassimmobilie aufgewendet werden müssten.

Ebenfalls könne, so das OLG, eine Teilnachlasspflegschaft zum Zweck der Ermittlung der bisher unbekannten Miterben A und B veranlasst sein.

Nachdem das Nachlassgericht zu diesen beiden Punkten bisher noch keine vertieften Erwägungen angestellt hatte, wurde die Angelegenheit vom OLG zum Nachlassgericht zurück verwiesen.

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