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Nachlasspflegschaft dient nicht primär dazu, behauptete Ansprüche eines Nachlassgläubigers zu klären

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 14.02.2012 – 20 W 53/12

  • Erben schlagen die Erbschaft aus
  • Nachlassgericht setzt einen Nachlasspfleger ein
  • Gläubiger des Erblassers geht gegen die Einsetzung des Nachlasspflegers vor

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über eine Beschwerde gegen eine Einsetzung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatten sämtliche bekannten Erben nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen. Auf Antrag einer beteiligten Nachlassgläubigerin hatte das Nachlassgericht daraufhin für die noch unbekannten Erben einen Nachlasspfleger eingesetzt, § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde, richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.

Gläubiger des Erblassers wehrt sich gegen die Einsetzung eines Nachlasspflegers

Dieser trug vor Gericht vor, dass er dem Erblasser ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zum Teil geschenkt habe, weiter Darlehensraten für den Erblasser beglichen habe und nunmehr verhindern wolle, dass das Grundstück im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet wird. Der Beschwerdeführer wollte die Immobilie vielmehr wieder selber übernehmen.

Das OLG hatte bereits erhebliche Bedenken, ob das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Das Gericht ließ am Ende aber Bedenken zu Form und Frist der Beschwerde dahinstehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet war.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es Aufgabe des Nachlassgerichts nach §§ 1960, 1961 BGB sei, auf Antrag eines Gläubigers bei unbekannten Erben einen Nachlasspfleger einzusetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens könne aber nicht überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer die behaupteten Ansprüche gegen den Nachlass zustehen.

Gleichfalls nicht relevant für die Entscheidung des OLG war die Frage, ob in der Nachlasssache ein Nachlassinsolvenzverfahren hätte eingeleitet werden müssen, nachdem ein Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens von keiner Seite gestellt worden war.

Im Ergebnis verblieb es also bei der vom Nachlassgericht angeordneten Einsetzung des Nachlasspflegers.

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