Die Anfechtungserklärung einer Erbausschlagung muss im Original innerhalb der Anfechtungsfrist beim Nachlassgericht eintreffen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 21.03.2022 – 2 W 35/21

  • Erben schlagen die Erbschaft vorschnell aus
  • Die Anfechtung der Erbausschlagung wird dem Gericht innerhalb der Frist nur als pdf-Datei übermittelt
  • Anfechtung der Ausschlagung ist unwirksam, da die Anfechtungserklärung dem Gericht im Original vorgelegt werden muss

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung einer Erbausschlagung zu überprüfen.

In der Angelegenheit war ein kinderloser Erblasser im Jahr 2019 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Als mögliche gesetzliche Erben kamen vor allem zwei Geschwister des Erblassers in Betracht.

Geschwister des Erblassers schlagen das Erbe aus

Diese beiden Geschwister hielten die Erbschaft aber offenbar nicht für sonderlich werthaltig und erklärten am 30.09.2019 bzw. am 01.10.2019 die Ausschlagung der Erbschaft.

Aufgrund der unklaren Lage ordnete das zuständige Nachlassgericht daraufhin eine Nachlasspflegschaft an.

Der Nachlasspfleger stellte in der Folge fest, dass der Erblasser gar nicht vermögenslos gewesen war, sondern am Todestag über Bankguthaben in Höhe von 17.982,00 Euro verfügt hatte.

Geschwister des Erblassers erfahren von der Werthaltigkeit des Nachlasses

Diese Nachricht erreichte die beiden Geschwister des Erblassers, die die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatten, über das Nachlassgericht am 18.08.2020.

Die beiden Geschwister des Erblassers bereuten natürlich prompt die Ausschlagung der Erbschaft und wollten die Ausschlagung rückgängig machen.

Zu diesem Zweck suchten die beiden Geschwister des Erblassers eine Rechtsanwältin auf und erklärten über diese Anwältin die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung wegen Irrtums.

Anwältin übermittelt dem Gericht fristgerecht nur eine pdf-Datei

Die Anwältin meldete sich am 29.09.2020 beim Nachlassgericht und übermittelte über das besondere elektronische Anwaltspostfach als pdf-Datei zwei notariell beglaubigte Anfechtungserklärungen der beiden Geschwister des Erblassers.

In diesem elektronisch übermittelten Schreiben kündigte die Anwältin an, die Anfechtungserklärungen im Original auf dem Postweg nachzureichen.

Die Originale der Anfechtungserklärungen erreichten das Nachlassgericht dann auch wenige Tage später am 01.10.2020.

Nachlassgericht ordnet die Aufhebung der Nachlasspflegschaft an

Im März 2021 ordnete das Nachlassgericht dann die Aufhebung der Nachlasspflegschaft an.

Mit dieser Aufhebung der Nachlasspflegschaft war aber ein Sozialhilfeträger, der dem Erblasser zu Lebzeiten Leistungen in Höhe von über 6.000 Euro gewährt hatte, nicht einverstanden.

Der Sozialhilfeträger beantragte beim Nachlassgericht die Wiedereinsetzung eines Nachlasspflegers, da er in Anbetracht der unklaren Erbfolge seine Forderungen gegenüber diesem Nachlasspfleger geltend machen wollte.

Auch das Nachlassgericht hält die Lage für unklar

Das Nachlassgericht weigerte sich aber, einen Nachlasspfleger einzusetzen.

Dabei konstatierte das Nachlassgericht zwar, dass die Erbfolge nach dem Erblasser unklar sei.

Diese Unklarheit könne aber in einem Erbscheinverfahren beseitigt werden. Der Sozialhilfeträger könne ja, so die Empfehlung des Nachlassgerichts, einen Erbschein beantragen.

Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, erneut einen Nachlasspfleger einzusetzen, legte der Sozialhilfeträger Beschwerde zum Oberlandesgericht ein und bekam mit seiner Beschwerde auch Recht.

OLG ordnet eine erneute Nachlasspflegschaft an

Das OLG wies das Nachlassgericht in seiner Entscheidung an, erneut einen Nachlasspfleger einzusetzen.

Das OLG begründete seine Entscheidung mit dem Argument, dass es nach wie vor eine Ungewissheit über die Frage gebe, von welchen Personen der Erblasser beerbt worden sei.

In diesem Zusammenhang verwies das OLG darauf, dass die beiden Geschwister des Erblassers als Erben jedenfalls ausscheiden würden, da die Geschwister die Erbschaft ausgeschlagen hätten und die Anfechtungserklärungen der Geschwister des Erblassers das Nachlassgericht nicht fristgerecht innerhalb der zu beachtenden Sechs-Wochen-Frist erreicht hätten.

Innerhalb von sechs Wochen muss die Anfechtungserklärung im Original vorgelegt werden

Die sechswöchige Anfechtungsfrist hätte vorliegend mit Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund, § 1954 Abs. 1, Abs. 2, 2. Alt. BGB, mithin am 19.08.2020, 0 Uhr begonnen und hätte am Dienstag, den 29.09.2020, 24 Uhr, geendet.

Die notariell beglaubigten Anfechtungserklärung der Geschwister des Erblassers hätten als amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen im Original spätestens am 29.09.2020 beim Nachlassgericht eingehen müssen. 

Nachdem die Originale der Anfechtungserklärungen das Nachlassgericht aber erst am 01.10.2020 erreichten, sei die Anfechtungsfrist jedenfalls nicht eingehalten worden.

Die Übermittlung der Anfechtungserklärungen als pdf-Datei am 29.09.2020 sei nicht ausreichend gewesen, um die gesetzliche Frist zu wahren.

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