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Ein Nachlassgericht muss sich im Abhilfeverfahren mit den Argumenten der Beteiligten auseinander setzen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 04.08.2022 – 3 Wx 124/22

  • Nachlassgericht gibt Rechtsanwalt zur Begründung einer Beschwerde nicht einmal vier Tage Zeit
  • OLG kritisiert unzulässige Überbeschleunigung durch das Nachlassgericht
  • OLG verweist Angelegenheit zurück zum Ausgangsgericht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte Veranlassung, eine etwas zu forsche Aktenbehandlung durch das Nachlassgericht Neuss zu rügen.

In der Angelegenheit hatte das Nachlassgericht einen in einer Nachlasssache tätigen Testamentsvollstrecker mit Beschluss vom 04.02.2022 entlassen.

Der Testamentsvollstrecker legte gegen diese Entlassung am 11.03.2022 Beschwerde ein.

Neue Anwälte beantragen Akteneinsicht

Im Beschwerdeverfahren meldeten sich für den Testamentsvollstrecker dann neue Anwälte und baten um Akteneinsicht bei dem Amtsgericht Bonn, um nachfolgend die bereits eingelegte Beschwerde zu begründen.

Am 07.04.2022 bewilligte die Nachlassrichterin dann die von den Anwälten beantragte Akteneinsicht.

Tatsächlich wurden die Akten aber erst am 08.06.2022 vom Nachlassgericht Neuss an das Amtsgericht Bonn versendet, nachdem die Anwälte des Testamentsvollstreckers nochmals an die Angelegenheit erinnert hatten.

Die Anwälte des Testamentsvollstreckers beantragten daraufhin, Ihnen Akteneinsicht bis zum 29.07.2022 zu gewähren.

Am 28.07.2022 wurde dann durch die Anwälte des Testamentsvollstreckers Einsicht in die Akten genommen.

Das Nachlassgericht trifft blitzschnell eine Entscheidung

Am 01.08.2022 gingen die Nachlassakten wieder beim zuständigen Nachlassgericht Neuss ein.

Dann wartete die die Nachlassrichterin aber nicht etwa ab, welche Argumente die Anwälte des Testamentsvollstreckers im Beschwerdeverfahren vortragen würden.

Vielmehr erließ die Richterin bereits am 04.08.2022, also nur drei Tage nach Eingang der Akten, einen Beschluss, wonach sie der Beschwerde des Testamentsvollstreckers nicht abhelfen werde und legte die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vor.

Offenbar hatte die Richterin keinerlei Veranlassung, auf einen neuen Vortrag der Anwälte zu warten und wies in ihrem Beschluss darauf hin, dass die Beschwerde durch die Anwälte „nicht begründet“ worden sei.

OLG rügt unzulässige Überbeschleunigung

Dieses Vorgehen des Nachlassgerichts fand beim Oberlandesgericht allerdings nur wenig Zustimmung.

Das OLG attestierte dem Nachlassgericht vielmehr, dass die getroffene Entscheidung „erhebliche rechtliche Fehler“ enthalten würde und nicht den Mindestanforderungen entsprechen würde, die an ein Abhilfeverfahren zu stellen sind.

Das Nachlassgericht habe mit seiner forschen Vorgehensweise das Recht des Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Auch inhaltlich muss das Nachlassgericht nachbessern

Das Nachlassgericht hätte den Anwälten des Beschwerdeführers zumindest eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage einer Beschwerdebegründung setzen müssen.

Die Entscheidung nur vier Tage nach Wiedereingang der Akten sei jedenfalls eine unzulässige Überbeschleunigung.

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass sich die Gründe, die das Nachlassgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angab, sich als „schlichte und überflüssige Wiederholung der Gründe des angefochtenen Beschlusses“ darstellen würden.

Nach diesen Ausführungen verwies das OLG die Sache zurück zum Nachlassgericht und gab dem Nachlassgericht auf, sich nochmals mit der Angelegenheit zu beschäftigen.

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