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In einer erbrechtlichen Angelegenheit am Landgericht darf nicht ein Einzelrichter, sondern es muss eine Kammer entscheiden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

Saarländisches OLG – Beschluss vom 18.10.2022 – 5 W 71/22

  • Klägerin beantragt beim Landgericht Prozesskostenhilfe
  • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird von einem Einzelrichter am Landgericht abgelehnt
  • Die Entscheidung des Landgerichts wird aus formalen Gründen aufgehoben

Das saarländische Oberlandesgericht hatte im Zusammenhang mit einem Prozesskostenhilfeantrag darüber zu entscheiden, ob eine Entscheidung eines Landgerichts formal korrekt ergangen war.

In der Angelegenheit hatte eine Miterbin bei dem zuständigen Landgericht einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.

Mit diesem Antrag begehrte die Miterbin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Testamentsvollstreckerin des Nachlasses Ihres im Jahr 2001 verstorbenen Vaters.

Klägerin will Auskunft von der Testamentsvollstreckerin

Mit dieser Klage wollte die Miterbin die Testamentsvollstreckerin auf Auskunft und Rechnungslegung über die bisherige Tätigkeit der Testamentsvollstreckerin in Anspruch nehmen.

Hintergrund der Klage war der Umstand, dass für die Miterbin auf einem Anderkonto der Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass ein Betrag in Höhe von 200.000 Euro hinterlegt war, über den die Miterbin angeblich nicht verfügen konnte.

Bei dem angerufenen Landgericht entschied ein Einzelrichter, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Fall versagt wird.

Einzelrichter am Landgericht lehnt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab

Begründet wurde diese Entscheidung des Landgerichts mit der Erwägung, dass die Miterbin die aus einem Streitwert in Höhe von 6.000 Euro errechneten Kosten des Rechtsstreits aus ihrem eigenen Vermögen aufbringen könne.

Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde auch statt und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.

Am Landgericht durfte nicht nur der Einzelrichter entscheiden

Diese Entscheidung des OLG beruhte dabei aber alleine auf formalen Gründen.

Das OLG monierte nämlich, dass in der ersten Instanz am Landgericht ein Einzelrichter entschieden habe.

Nachdem es sich bei dem geltend gemachten Angelegenheit nämlich um eine erbrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 GVG handeln würde, hätte, so das OLG, am Landgericht zwingend eine aus mehreren Richtern bestehende Kammer – und nicht ein Einzelrichter – entscheiden müssen, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Zivilkammer am Landgericht muss entscheiden

Diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung würde nicht nur für sämtliche erbrechtlichen Hauptverfahren, sondern auch für Nebenverfahren wie bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe gelten.

Nachdem die Entscheidung bei dem Landgericht damit aber nicht von dem gesetzlichen Richter gefällt wurde, musste sie aufgehoben werden.

Eine aus mehreren Richtern bestehende Kammer am Landgericht musste sich demnach ein zweites Mal mit der Angelegenheit beschäftigen.

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