Nachlasspfleger darf Geld aus dem Nachlass nicht auf seinem eigenen Konto verwahren!
OLG Bremen – Beschluss vom 20.09.2021 – 5 W 14/21
- Nachlasspfleger will 500 Euro aus dem Nachlass auf einem eigenen Konto verwahren
- Nachlassgericht verweist auf das Trennungsgebot und verweigert die Genehmigung
- Beschwerde des Nachlasspflegers zum OLG bleibt erfolglos
Das Oberlandesgericht Bremen hatte über die Frage zu befinden, in welcher Form ein Nachlasspfleger Gelder aus dem von ihm betreuten Nachlass zu verwahren hat.
In der Angelegenheit war ein Rechtsanwalt am 01.04.2009 von einem Nachlassgericht für einen Nachlass als Nachlasspfleger eingesetzt worden.
Im Januar 2020 beantragte der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht die Genehmigung, einen Betrag in Höhe von 500 Euro von einem Sparbuch der Erblasserin abheben zu dürfen.
500 Euro sollen auf einem Unterkonto des Nachlasspflegers verwahrt werden
Die 500 Euro wollte der Nachlasspfleger auf einem Unterkonto seines eigenen Geschäftskontos verwahren und damit kleinere Ausgaben für die Nachlasspflegschaft bezahlen.
Das Nachlassgericht versagte dem Nachlasspfleger die beantragte Genehmigung.
Das Nachlassgericht verwies darauf, dass die von dem Nachlasspfleger beabsichtigte Verwahrung des Geldbetrages auf einem Unterkonto seines eigenen Geschäftskontos gegen das gesetzliche Prinzip der Vermögenstrennung verstoße.
Nachlasspfleger legt Beschwerde ein
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Nachlasspfleger Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
In seiner Beschwerde verwies der Nachlasspfleger darauf, dass die Einrichtung eines eigenen Nachlassgirokontos nicht dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen würde und der Bundesgerichtshof es ausdrücklich zugelassen habe, dass ein Nachlasspfleger kleinere Beträge an Bargeld vorhält, um laufende Kosten einer Nachlasspflegschaft zu regulieren.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Nachlasspflegers als unbegründet zurück.
OLG verweist auf Trennungsgebot
Das OLG verwies in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass ein Nachlasspfleger grundsätzlich ein „Trennungsgebot für die Vermögenssphären seiner eigenen Person und der des Erblassers bzw. dessen unbekannten Erben einzuhalten hat.“
Tatsächlich dürfe der Nachlasspfleger, so das OLG weiter, zur Bestreitung von Auslagen des Nachlasses auch Bargeld aus dem Nachlass – getrennt von seinem eigenen Vermögen – vorhalten.
Alternativ zu diesem Vorhalten von Bargeld bleibe dem Nachlasspfleger aber nur die Möglichkeit, Nachlassgelder auf einem eigenen Nachlasskonto zu verwahren.
Entstehende Kosten für das Nachlasskonto sind hinzunehmen
Der Umstand, dass durch die Vorhaltung eines eigenen Nachlasskontos bei der kontoführenden Bank Gebühren anfallen, sei im Interesse des Vermögensschutzes der Nachlassgelder hinzunehmen.
Die Verwahrung von Nachlassgeldern auf einem Unterkonto eines eigenen Geschäftskontos des Nachlasspflegers sei hingegen nicht zulässig.
Bedenken gegen diese Art der Verwahrung von Nachlassgeldern würden sich insbesondere für den Fall der Insolvenz des Nachlasspflegers bzw. für den Fall ergeben, dass Gläubiger des Nachlasspflegers Pfändungsmaßnahmen in das betroffene Konto anbringen.
In diesem Fall seien die Interessen der noch unbekannten Erben gefährdet.
Im Ergebnis blieb dem Nachlasspfleger nichts anderes übrig, als für den Nachlass ein eigenes Girokonto zu eröffnen.
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