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Der Besitzer des Nachlasses muss dem Erben Auskunft über gezogene Nutzungen geben - Auch wenn der Besitzer der Staat ist!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Münster - Teilurteil vom 09.03.2015 - 011 O 316/14

  • Land Nordrhein-Westfalen erhält Erbschaft im Wert von über 70.000 Euro
  • Der wahre Erbe meldet sich Jahre später und das Land muss die Erbschaft herausgeben
  • Das Land muss dem wahren Erben auch gezogene Nutzungen erstatten

Das Landgericht Münster hatte darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der Fiskus, der nach einem Erbfall vorübergehend in Besitz einer Erbschaft war, dem wahren Erben Auskunft über aus der Erbschaft gezogene Nutzungen geben muss.

Der Erblasser war in der Angelegenheit bereits im Jahr 1984 verstorben. Er hinterließ einen Nachlass im Wert von 71.848,63 Euro.

Nachdem vom Nachlassgericht nach dem Todesfall keine gesetzlichen Erben ermittelt werden konnten, stellte das Gericht fest, dass der Staat als gesetzlicher Erbe die Erbschaft erhalten soll.

In der Folge wurde die im Nachlass befindliche Summe an das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen überwiesen und dort für Haushaltszwecke des Landes ausgegeben.

Der wahre Erbe meldet sich Jahre später

Im Jahr 2014 meldeten sich dann aber doch noch gesetzliche Erben des Erblassers und machten ihr Erbrecht - im Ergebnis erfolgreich - geltend. Mit Beschluss vom 19.03.2014 wurde das Erbrecht des Staates vom Gericht wieder aufgehoben. Das Land Nordrhein-Westfalen überwies den Erben, abzüglich angefallener Kosten, einen Betrag in Höhe von 71.513,53 Euro.

Mit dieser Überweisung wollten sich die Erben aber nicht zufrieden geben. Sie verwiesen auf die Rechtsvorschriften in §§ 2021 und 2027 BGB, wonach der Erbschaftsbesitzer Auskunft zu erteilen und dem Erben auch gezogene Nutzungen herauszugeben hat.

Das Land Nordrhein-Westfalen habe durch den zwanzigjährigen Besitz der Nachlassgelder Zinseinkünfte erzielt oder es sich doch zumindest erspart, für diesen Zeitraum einen zinspflichtigen Kredit aufzunehmen. Diese Nutzungsvorteile wollten die Erben ebenfalls ersetzt haben.

Erbe verklagt das Land auf Auskunft

Nachdem sich das beklagte Land weigerte, zu erzielten Nutzungen auch nur Auskunft zu erteilen, geschweige denn eine Zahlungspflicht anzuerkennen, zogen die Erben vor Gericht.

In einer ersten Stufe beantragten die Erben vor Gericht, dass das beklagte Land verurteilt werden möge, Auskunft über die gezogenen Nutzungen zu erteilen.

Das Land beantragte die Abweisung dieser Klage und wies unter anderem darauf hin, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch der Verjährung unterliege.

Das Landgericht gab der Auskunftsklage allerdings in vollem Umfang statt.

Land muss zu Nutzungen Auskunft erteilen

In der Begründung der Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass das beklagte Land den Auskunftsanspruch der klagenden Erben bisher nicht erfüllt habe. So habe das Land bisher nicht mitgeteilt, ob und in welcher Höhe seit dem Jahr 1984 Nutzungen aus dem Nachlass des Erblassers gezogen worden seien.

Insbesondere habe sich das beklagte Land noch nicht dazu ausgelassen, ob es sich durch die vereinnahmten Mittel aus der Erbschaft erspart habe, einen - zinspflichtigen - Kredit in eben dieser Höhe aufzunehmen.

Das Landgericht stellte auch rein vorsorglich klar, dass es nach erfolgter Auskunft durchaus einen Anspruch für die Kläger auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen sieht. Ein in dieser Frage abweichendes Urteil des BGH bezeichnete das Landgericht ausdrücklich als wenig überzeugend.

Das "gerichtsbekannt verschuldete" Land Nordrhein-Westfalen habe "durch im Ergebnis rechtsgrundlos vereinnahmtes Geld" durch eine geringere Kreditaufnahme gegebenenfalls Zinsen erspart, so das Gericht.

Warum hier der Staat anders behandelt werden sollte als jedes andere Rechtssubjekt und die rechtsgrundlos gezogenen Nutzungen behalten können sollte, wollte dem Gericht nicht recht einleuchten.

Schließlich wies das Gericht auch den gegen den Auskunftsanspruch geltend gemachten Einwand der Verjährung mit Hinweis auf die für den Anspruch geltende 30-jährige Verjährungsfrist ab.

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