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Der Erbschaftsanspruch – Der Besitzer muss dem Erben die Erbschaft herausgeben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Gesetz gibt dem Erben einen eigenen Herausgabeanspruch
  • Erbe kann die Herausgabe von Nachlassgegenständen fordern
  • Auch Nutzungen sind herauszugeben

Eine Erbschaft findet nicht immer den direkten Weg zum berechtigten Erben. Ist zum Beispiel ein Testament wirksam angefochten worden oder wurde im Nachhinein festgestellt, dass ein Testament entweder gefälscht oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist, dann ist der Nachlass regelmäßig von einer Person in Besitz genommen worden, die ihre Rechte aus einem ungültigen Testament herleitet.

Das Gesetz bietet demjenigen, der rechtmäßiger Erbe ist, einen eigenen Herausgabeanspruch gegen diejenige Person, die die Erbschaft nur auf Grundlage eines vermeintlichen Erbrechts in Besitz genommen hat. Nach § 2018 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erbe von jedem, der auf Grundlage eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas erlangt hat, was zur Erbschaft gehört (so genannter Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe verlangen.

Stellen sich die erbrechtlichen Verhältnisse also anders dar, als angenommen, müssen die Erbschaft und sämtliche zum Nachlass gehörenden Vermögenspositionen an den tatsächlichen Erben herausgegeben werden.

Herausgabeanspruch kann mit Hilfe der Gerichte realisiert werden

Der wahre Erbe kann sein Recht zunächst außergerichtlich einfordern. Dringt er aber mit seinem Herausgabeverlangen nicht durch, kann er seinen Anspruch jederzeit auch vor Gericht einklagen und mit Hilfe eines der Klage stattgebenden Urteils die Erbschaft beim Erbschaftsbesitzer im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren.

Von dem Herausgabeanspruch des wirklichen Erben umfasst ist auch all das, was der Erbschaftsbesitzer während der Zeit seiner Sachherrschaft über den Nachlass mit Mitteln aus der Erbschaft erworben hat, § 2019 BGB. Hat sich der vermeintliche Erbe mit Geldmitteln aus dem Nachlass also einen Sportwagen gekauft, dann hat er diesen Wagen an den wirklichen Erben herauszugeben.

§ 2020 BGB erweitert die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auch auf so genannte Nutzungen und gezogene Früchte im Sinne von §§ 99, 100 BGB.

Nutzungen können zum Beispiel Gebrauchsvorteile des Erbschaftsbesitzers sein, der eine zum Nachlass gehörende Immobilie bewohnt hat. Früchte können zum Beispiel landwirtschaftliche Erzeugnisse sein, die der Erbschaftsbesitzer während seiner Besitzzeit für sich vereinnahmt hat. Zu den herauszugebenden Früchten können aber beispielsweise auch Pachteinnahmen des Erbschaftsbesitzers zählen, die dieser durch eine zum Nachlass gehörende Immobilie erzielt hat.

Ersitzung der Erbschaft ist ausgeschlossen

Der Erbschaftsbesitzer kann sich gegenüber dem berechtigten Erben auch nicht darauf berufen, dass er die Sache, die er aufgrund seines nur vermeintlichen Erbrechts über lange Zeit hinweg besessen hat, durch Ersitzung zu Eigentum erworben hat. Eine Ersitzung setzt nach § 937 BGB einen mindestens zehnjährigen gutgläubigen Besitz des Nichteigentümers voraus.

Nach Ablauf von zehn Jahren wird der gutgläubige Besitzer Eigentümer der Sache. Von diesem Grundsatz wird jedoch für den Erbschaftsbesitzer eine Ausnahme gemacht. Er kann sich auf das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht berufen. Solange der Herausgabeanspruch des wirklichen Erben nicht verjährt ist (30 Jahre Verjährungsfrist) kann es keinen Eigentümerwechsel durch Ersitzung geben.

Ergänzt wird der Herausgabeanspruch des wirklichen Erben durch einen umfassenden Auskunftsanspruch, den er gegen den Erbschaftsbesitzer hat, § 2027 BGB. Danach hat der Erbschaftsbesitzer dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft ebenso Auskunft zu geben wie über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. Dieser Auskunftsanspruch besteht zugunsten des Erben auch gegenüber der Person, die mit dem Erblasser zur Zeit des Erbfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, § 2028 BGB.

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